§ 29
§ 29 2. Titel.
Fassung: 17. Juni 2016 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 29 GmbHG?
- Kernaussage§ 29 GmbHG behandelt "2. Titel." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Arbeitnehmer und Arbeitgeber, soweit diese Bestimmung auf das konkrete Rechtsverhältnis angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Ein Aufsichtsrat muß bestellt werden, wenn
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
2. Titel.
Der Aufsichtsrat.
§ 29. (1) Ein Aufsichtsrat muß bestellt werden, wenn
(2) Keine Pflicht zur Bestellung eines Aufsichtsrats besteht
(3) Der jeweilige Durchschnitt der Arbeitnehmeranzahl (Abs. 1 und 2) bestimmt sich nach den Arbeitnehmeranzahlen an den jeweiligen Monatsletzten innerhalb des vorangegangenen Kalenderjahrs.
(4) Die Geschäftsführer haben in den Fällen des Abs. 1 Z 2 bis 4 nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen jeweils zum 1. Jänner den Durchschnitt der Arbeitnehmeranzahl der im vorangegangenen Jahr beschäftigten Arbeitnehmer festzustellen. Übersteigt die Durchschnittszahl dreihundert bzw. fünfhundert, so haben sie dies dem Gericht unverzüglich mitzuteilen; die nächste Feststellung der Arbeitnehmeranzahl ist jeweils drei Jahre nach dem im ersten Satz genannten Stichtag zum 1. Jänner durchzuführen. Eine Änderung der Arbeitnehmeranzahl innerhalb der jeweiligen drei Jahre ist auf die Notwendigkeit des Vorhandenseins eines Aufsichtsrats ohne Einfluß. Wird bei einer der Feststellungen ermittelt, daß die Durchschnittszahl dreihundert bzw. fünfhundert nicht übersteigt, so ist die nächste Feststellung jeweils zum 1. Jänner der folgenden Jahre bis zur Feststellung der Überschreitung der Zahlen dreihundert bzw. fünfhundert zu wiederholen.
(5) Im Fall des Abs. 1 Z 3 haben die vertretungsbefugten Organe der dort genannten Gesellschaften den Geschäftsführern der Gesellschaft auf deren Verlangen die für die Feststellung (Abs. 4) erforderlichen Auskünfte rechtzeitig zu erteilen.
(6) In anderen als in den im Abs. 1 genannten Fällen kann die Bestellung eines Aufsichtsrats im Gesellschaftsvertrag festgesetzt werden.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 29 GmbHG in einfachen Worten?
§ 29 GmbHG behandelt "2. Titel." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 17. Juni 2016 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 12. Februar 2018
- Fassung seit
- 17. Juni 2016
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 00:26
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 6/2026 (NR: GP XXVIII RV 300 AB 386 S. 63. BR: 11762 AB 11764 S. 986.)
- BGBl. I Nr. 179/2023 (NR: GP XXVII RV 2320 AB 2342 S. 247. BR: AB 11397 S. 961.)
- BGBl. I Nr. 178/2023 (NR: GP XXVII RV 2228 AB 2341 S. 247. BR: AB 11396 S. 961.)
- BGBl. I Nr. 186/2022 (NR: GP XXVII IA 2893/A AB 1760 S. 185. BR: 11106 AB 11108 S. 947.)
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Rückverweise
Judikatur-Auswertung
Was zeigt die Rechtsprechung zu diesem Paragraphen?
- Welche Rechte oder Pflichten von Schülern, Eltern, Schulen oder Behörden waren entscheidend? 7
- OGH5
- Verwaltungsgerichtshof (VwGH)2
Bei 7 lokal gefundenen Entscheidungen ist nur eine vorsichtige Einordnung sinnvoll. Der erkennbare Schwerpunkt liegt auf "Welche Rechte oder Pflichten von Schülern, Eltern, Schulen oder Behörden waren entscheidend?". Am häufigsten erscheint OGH in den Treffern. Eine belastbare inhaltliche Linie sollte anhand der einzelnen Entscheidungen geprüft werden.
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Entscheidungen
OGH · RechtssatzOGH · 9ObA130/05s · 27. September 20069ObA130/05s · 27. September 2006 · ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121278Veröff: SZ 2006/138
ArbVG §110 Abs5 · GmbHG §29OGH · RechtssatzOGH · 1Ob144/01k · 26. Februar 20021Ob144/01k · 26. Februar 2002 · ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116170Veröff: SZ 2002/26
GmbHG §29 · GmbHG §30i · GmbHG §33Verwaltungsgerichtshof (VwGH) · RechtssatzVerwaltungsgerichtshof (VwGH) · 2000/15/0097 · 3. August 20002000/15/0097 · 3. August 2000 · ECLI:AT:VWGH:2000:2000150097.X04ABGB §1151; · EStG 1988 §22 Z2; · GmbHG §15; · GmbHG §18; · GmbHG §29; · KommStG 1993 §2;Verwaltungsgerichtshof (VwGH) · RechtssatzVerwaltungsgerichtshof (VwGH) · 99/14/0270 · 30. November 199999/14/0270 · 30. November 1999 · ECLI:AT:VWGH:1999:1999140270.X05ABGB §1151; · EStG 1988 §22 Z2; · EStG 1988 §25 Abs1 Z1 litb; · FamLAG 1967 §41 Abs1; · FamLAG 1967 §41 Abs2 idF 1993/818; · FamLAG 1967 §41 Abs3 idF 1993/818; · GmbHG §15; · GmbHG §18; · GmbHG §29;OGH · RechtssatzOGH · 1Ob70/99x · 29. Juni 19991Ob70/99x · 29. Juni 1999 · ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112165GmbHG §29OGH · RechtssatzOGH · 8Ob253/75 · 10. Dezember 19758Ob253/75 · 10. Dezember 1975 · ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0087465Veröff: SZ 48/133 = EvBl 1976/183 S 357
AußStrG §16 BIII2e · GmbHG §29 Abs1 Z2OGH · RechtssatzOGH · 3Ob459/38 (3Ob460/38) · 27. September 19383Ob459/38 (3Ob460/38) · 27. September 1938 · ECLI:AT:OGH0002:1938:RS0059863Veröff: DREvBl 1938/539
GmbHG §29 · GmbHG §32 · GmbHG §33