Bundesgesetze

GmbH-Gesetz

Gesetz vom 6. März 1906, über Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH-Gesetz – GmbHG)

GmbHGBundesgesetzFassung seit 14. Juni 2016RIS-Stand 24. September 2026

RIS-Gesetzesnummer 10001720 · RGBl. Nr. 58/1906 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991 · 21/03 GesmbH-Recht · Original im RIS öffnen

Art. 15

Art. 15 Artikel 15

Fassung: 14. Juni 2016 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in Art. 15 GmbHG?

  • KernaussageArt. 15 GmbHG behandelt "Artikel 15" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Mit diesem Bundesgesetz wird die Richtlinie 2014/56/EU Richtlinie 2014/56/EU zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG über Abschlussprüfungen...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Artikel 15

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 43/2016, zu den §§ 29 und 30g, RGBl. Nr. 58/1906)

Mit diesem Bundesgesetz wird die Richtlinie 2014/56/EU Richtlinie 2014/56/EU zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, ABl. Nr. L 158 vom 27.05.2014 S. 196 umgesetzt.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel§ 127.
Gehört thematisch zuBeurteilung, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger ParagraphArt. 12 Artikel XII
Nächster ParagraphArt. 23 Artikel XXIII

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 15 GmbHG in einfachen Worten?

Art. 15 GmbHG behandelt "Artikel 15" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 14. Juni 2016 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
14. Juni 2016
Fassung seit
14. Juni 2016
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
7. Oktober 2026 00:26
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 6/2026 (NR: GP XXVIII RV 300 AB 386 S. 63. BR: 11762 AB 11764 S. 986.)
  • BGBl. I Nr. 179/2023 (NR: GP XXVII RV 2320 AB 2342 S. 247. BR: AB 11397 S. 961.)
  • BGBl. I Nr. 178/2023 (NR: GP XXVII RV 2228 AB 2341 S. 247. BR: AB 11396 S. 961.)
  • BGBl. I Nr. 186/2022 (NR: GP XXVII IA 2893/A AB 1760 S. 185. BR: 11106 AB 11108 S. 947.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

Rückverweise

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