Bundesgesetze

Erneuerbaren-Ausbau-Beschleunigungsgesetz

Bundesgesetz über die Beschleunigung des Ausbaus von Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen, deren Speicherung und Verteilung (Erneuerbaren-Ausbau-Beschleunigungsgesetz – EABG)

EABGBundesgesetzFassung bis 31. Dezember 2026RIS-Stand 2. Juli 2026

RIS-Gesetzesnummer 20013209 · BGBl. I Nr. 47/2026 · 58/02 Energierecht · Original im RIS öffnen

§ 36

§ 36 Strategische Umweltprüfung und Öffentlichkeitsbeteiligung

Fassung: 2. Juli 2026 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 36 EABG?

  • Kernaussage§ 36 EABG regelt eine Prüfung oder den Nachweis, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus hat eine Prüfung der erheblichen Umweltauswirkungen der geplanten Maßnahmen...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Strategische Umweltprüfung und Öffentlichkeitsbeteiligung

§ 36. (1) Der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus hat eine Prüfung der erheblichen Umweltauswirkungen der geplanten Maßnahmen des integrierten Netzinfrastrukturplans durchzuführen und nach Konsultation der Umweltstellen einen Umweltbericht nach Anhang 2, Teil 2, zu erstellen. In diesem Bericht werden die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen der Umsetzung des integrierten Netzinfrastrukturplans auf die Umwelt und vernünftige Alternativen, welche die Ziele und den geografischen Anwendungsbereich des integrierten Netzinfrastrukturplans berücksichtigen, ermittelt, beschrieben und bewertet. Bei der strategischen Umweltprüfung sind insbesondere die folgenden Kriterien zu berücksichtigen:

(2) Der Umweltbericht enthält Angaben gemäß Anhang 2, Teil 2, die vernünftigerweise verlangt werden können, und berücksichtigt den gegenwärtigen Wissensstand und aktuelle Prüfmethoden, den Inhalt und den Detaillierungsgrad des integrierten Netzinfrastrukturplans, dessen Stellung im Entscheidungsprozess sowie das Ausmaß, in dem bestimmte Aspekte zur Vermeidung von Mehrfachprüfungen auf den unterschiedlichen Ebenen dieses Prozesses am besten geprüft werden können. Zur Festlegung des Umfangs und des Detaillierungsgrades des Umweltberichts zum integrierten Netzinfrastrukturplan sowie zur Identifizierung der zu berücksichtigenden Pläne für die Prüfung kumulativer Effekte wird den Umweltstellen die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt, wobei eine Frist von vier Wochen vorzusehen ist.

(3) Der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus hat den Entwurf des integrierten Netzinfrastrukturplans und den Umweltbericht auf der Website des Bundesministeriums für Wirtschaft, Energie und Tourismus zu veröffentlichen; dies ist auf der Amtstafel im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) und auf der Website des Bundesministeriums für Wirtschaft, Energie und Tourismus bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass die Umweltstellen und die Öffentlichkeit innerhalb von acht Wochen ab dem Zeitpunkt der Bekanntmachung beim Bundesministerium für Wirtschaft, Energie und Tourismus eine schriftliche Stellungnahme abgeben können. Dem Energiebeirat (§ 20 des Energie-Control-Gesetzes, BGBl. I Nr. 110/2010) sind der Entwurf des integrierten Netzinfrastrukturplans und der Umweltbericht zur Stellungnahme zu übermitteln. Der Umweltbericht und die eingelangten Stellungnahmen sind bei der Erarbeitung des integrierten Netzinfrastrukturplans zu berücksichtigen.

(4) Nach der durchgeführten strategischen Umweltprüfung hat der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus eine zusammenfassende Erklärung über die Prüfung der erheblichen Umweltauswirkungen sowie den Umweltbericht gemeinsam mit dem integrierten Netzinfrastrukturplan auf der Website des Bundesministeriums für Wirtschaft, Energie und Tourismus zu veröffentlichen. In der zusammenfassenden Erklärung ist darzulegen,

(5) Der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus hat auf Grundlage der Angaben im Umweltbericht erforderliche Überwachungsmaßnahmen im Hinblick auf die erheblichen Auswirkungen der Umsetzung des integrierten Netzinfrastrukturplans festzulegen, um unter anderem frühzeitig unvorhergesehene negative Auswirkungen ermitteln zu können und erforderlichenfalls geeignete Abhilfemaßnahmen zu ergreifen. Die Ergebnisse der Überwachung sind bei der Aktualisierung des integrierten Netzinfrastrukturplans zu berücksichtigen.

(6) Werden nur geringfügige Änderungen des integrierten Netzinfrastrukturplans vorgenommen, hat unter Berücksichtigung der Kriterien des Anhangs 2, Teil 1, eine Prüfung zu erfolgen, ob die Umsetzung dieser Änderungen voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben wird. Sofern die Umsetzung der Änderungen voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen hat, ist neuerlich eine strategische Umweltprüfung durchzuführen. Den Umweltstellen wird die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt, wobei eine Frist von vier Wochen vorzusehen ist.

(7) Wenn keine Umweltprüfung durchgeführt wird, hat der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus die Ergebnisse der Prüfung gemäß Abs. 6 einschließlich der Gründe für die Entscheidung, keine Umweltprüfung durchzuführen, auf der Website des Bundesministeriums für Wirtschaft, Energie und Tourismus zu veröffentlichen.

(8) Für nach Abs. 1 bis 7 erbrachte Aufwendungen gebührt kein Kostenersatz.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 36 EABG in einfachen Worten?

§ 36 EABG regelt eine Prüfung oder den Nachweis, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 2. Juli 2026 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
2. Juli 2026
Fassung seit
2. Juli 2026
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
3. Oktober 2026 19:33
Frühere Fassungen

Keine frühere Fassung im lokalen Cache. Der aktuelle RIS-Verweis bleibt als Originalquelle verknüpft.

Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

Keine lokal auflösbaren Verweise gefunden.

Rückverweise

Entscheidungen 0Gesetze 0Treffer 0

Noch keine Rückverweise im lokalen Cache. Die Aktualisierung wurde im Hintergrund vorgemerkt; bis dahin werden ausschließlich lokal vorhandene Daten angezeigt.