§ 62
§ 62 Inkrafttreten
Fassung: 2. Juli 2026 bis 31. Dezember 2026
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 62 EABG?
- Kernaussage§ 62 EABG beschreibt, ab wann die Bestimmung gilt oder wann ältere Regelungen enden.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: (Verfassungsbestimmung) § 1 und § 60 Z 1 lit. a treten mit Ablauf des Tages der...
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Inkrafttreten
§ 62. (1) (Verfassungsbestimmung) § 1 und § 60 Z 1 lit. a treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. § 6 Abs. 3 tritt mit 1. Jänner 2027 in Kraft.
(2) Die §§ 2 bis 5, §§ 35 bis 46, 53, 54 sowie 57, § 60 Z 1 lit. b bis d und Z 2 sowie § 61 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Die übrigen Bestimmungen, soweit sie nicht unter die Abs. 1 und 3 fallen, treten mit 1. Jänner 2027 in Kraft.
(3) § 10 Abs. 8 und die §§ 47 bis 52 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Die Ausführungsgesetze der Länder sind binnen neun Monaten zu erlassen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 62 EABG in einfachen Worten?
§ 62 EABG beschreibt, ab wann die Bestimmung gilt oder wann ältere Regelungen enden.
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Gilt in dieser Darstellung von 2. Juli 2026 bis 31. Dezember 2026.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 2. Juli 2026
- Fassung seit
- 2. Juli 2026
- Fassung bis
- 31. Dezember 2026
- Lokaler Stand
- 3. Oktober 2026 19:33
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