Bundesgesetze

Erneuerbaren-Ausbau-Beschleunigungsgesetz

Bundesgesetz über die Beschleunigung des Ausbaus von Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen, deren Speicherung und Verteilung (Erneuerbaren-Ausbau-Beschleunigungsgesetz – EABG)

EABGBundesgesetzFassung bis 31. Dezember 2026RIS-Stand 2. Juli 2026

RIS-Gesetzesnummer 20013209 · BGBl. I Nr. 47/2026 · 58/02 Energierecht · Original im RIS öffnen

§ 62

§ 62 Inkrafttreten

Fassung: 2. Juli 2026 bis 31. Dezember 2026

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 62 EABG?

  • Kernaussage§ 62 EABG beschreibt, ab wann die Bestimmung gilt oder wann ältere Regelungen enden.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: (Verfassungsbestimmung) § 1 und § 60 Z 1 lit. a treten mit Ablauf des Tages der...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Inkrafttreten

§ 62. (1) (Verfassungsbestimmung) § 1 und § 60 Z 1 lit. a treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. § 6 Abs. 3 tritt mit 1. Jänner 2027 in Kraft.

(2) Die §§ 2 bis 5, §§ 35 bis 46, 53, 54 sowie 57, § 60 Z 1 lit. b bis d und Z 2 sowie § 61 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Die übrigen Bestimmungen, soweit sie nicht unter die Abs. 1 und 3 fallen, treten mit 1. Jänner 2027 in Kraft.

(3) § 10 Abs. 8 und die §§ 47 bis 52 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Die Ausführungsgesetze der Länder sind binnen neun Monaten zu erlassen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 61 Verweisungen
Nächster ParagraphAnfang oder Ende der Rechtsvorschrift.

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 62 EABG in einfachen Worten?

§ 62 EABG beschreibt, ab wann die Bestimmung gilt oder wann ältere Regelungen enden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 2. Juli 2026 bis 31. Dezember 2026.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
2. Juli 2026
Fassung seit
2. Juli 2026
Fassung bis
31. Dezember 2026
Lokaler Stand
3. Oktober 2026 19:33
Frühere Fassungen

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