§ 54
§ 54 Anrechenbare Mengen
Fassung: 2. Juli 2026 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 54 EABG?
- Kernaussage§ 54 EABG behandelt "Anrechenbare Mengen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Auf die Erzeugungsbeitragswerte ist die mengenwirksame jährliche Stromerzeugung aus erneuerbaren Quellen des jeweiligen Bundeslandes anrechenbar, welche...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Anrechenbare Mengen
§ 54. (1) Auf die Erzeugungsbeitragswerte ist die mengenwirksame jährliche Stromerzeugung aus erneuerbaren Quellen des jeweiligen Bundeslandes anrechenbar, welche sich aus der Differenz zum Basisjahr 2020 ergibt. Die mengenwirksame jährliche Stromerzeugung ist gemäß der Methodik und der Begriffsbestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 über die Energiestatistik, ABl. Nr. L 304 vom 14.11.2008 S. 1, in der jeweils geltenden Fassung, zu berechnen.
(2) Ergänzend zu Abs. 1 sind für die Berechnung der Zielwerte nach Anhang 3, Spalte 3, sowie der zusätzlichen Zielwerte nach § 53 Abs. 1a auch Mengen basierend auf erstinstanzlich genehmigten Projekten anrechenbar.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 54 EABG in einfachen Worten?
§ 54 EABG behandelt "Anrechenbare Mengen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 2. Juli 2026
- Fassung seit
- 2. Juli 2026
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 3. Oktober 2026 19:33
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