§ 2
§ 2 Anwendungsbereich
Fassung: 2. Juli 2026 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 2 EABG?
- Kernaussage§ 2 EABG behandelt "Anwendungsbereich" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Diesem Bundesgesetz unterliegen die Errichtung, Änderung und der Betrieb von Energieanlagen. Sofern für die Genehmigung oder...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Anwendungsbereich
§ 2. (1) Diesem Bundesgesetz unterliegen die Errichtung, Änderung und der Betrieb von Energieanlagen. Sofern für die Genehmigung oder Anzeige der Energieanlage die Vorschriften des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVPG 2000), BGBl. Nr. 697/1993, anzuwenden sind, sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, mit Ausnahme der §§ 8 bis 11, des § 25 Abs. 2, 3, 5 und 6 sowie des § 57, nicht anzuwenden. Im Anwendungsbereich des UVPG 2000 sind die §§ 35 bis 54 zu berücksichtigen.
(2) Dieses Bundesgesetz regelt außerdem die Planung und Zonierung von Energieanlagen und sonstigen Infrastrukturvorhaben.
(3) Ausgenommen vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes ist die Neuerrichtung von Anlagen zur Ausnutzung der Wasserkräfte der Donau.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 2 EABG in einfachen Worten?
§ 2 EABG behandelt "Anwendungsbereich" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 2. Juli 2026
- Fassung seit
- 2. Juli 2026
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 3. Oktober 2026 19:33
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