§ 39
§ 39 Verpflichtung zur Trassenausweisung
Fassung: 2. Juli 2026 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 39 EABG?
- Kernaussage§ 39 EABG fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus hat mittel- und langfristig sicherzustellen, dass ausreichend gemäß §...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Verpflichtung zur Trassenausweisung
§ 39. (1) Der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus hat mittel- und langfristig sicherzustellen, dass ausreichend gemäß § 38 vorgeschlagene Trassenkorridore für elektrische Leitungsanlagen, welche sich über mindestens zwei Bundesländer erstrecken, ausgewiesen werden. Die Ausweisung der Trassenkorridore für elektrische Leitungsanlagen darf nur in jenem Umfang erfolgen, soweit diese für die Deckung der Nachfrage an Leitungskapazitäten zur Versorgung der Endverbraucher unter Berücksichtigung von Notfallszenarien und die Erzielung eines hohen Maßes an Verfügbarkeit von Leitungskapazitäten (Versorgungssicherheit der Infrastruktur) und zur Integration von elektrischer Energie aus erneuerbaren Quellen, vor allem im Hinblick auf die Erreichung der Ziele gemäß § 4, erforderlich ist.
(2) Der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus kann sich nach den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit bei der Erstellung der Trassenfreihaltungsverordnung amtlicher und nichtamtlicher Sachverständiger sowie externer Experten bedienen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 39 EABG in einfachen Worten?
§ 39 EABG fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 2. Juli 2026
- Fassung seit
- 2. Juli 2026
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 5. Oktober 2026 08:39
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