Bundesgesetze

Erneuerbaren-Ausbau-Beschleunigungsgesetz

Bundesgesetz über die Beschleunigung des Ausbaus von Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen, deren Speicherung und Verteilung (Erneuerbaren-Ausbau-Beschleunigungsgesetz – EABG)

EABGBundesgesetzFassung bis 31. Dezember 2026RIS-Stand 2. Juli 2026

RIS-Gesetzesnummer 20013209 · BGBl. I Nr. 47/2026 · 58/02 Energierecht · Original im RIS öffnen

§ 39

§ 39 Verpflichtung zur Trassenausweisung

Fassung: 2. Juli 2026 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 39 EABG?

  • Kernaussage§ 39 EABG fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus hat mittel- und langfristig sicherzustellen, dass ausreichend gemäß §...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Verpflichtung zur Trassenausweisung

§ 39. (1) Der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus hat mittel- und langfristig sicherzustellen, dass ausreichend gemäß § 38 vorgeschlagene Trassenkorridore für elektrische Leitungsanlagen, welche sich über mindestens zwei Bundesländer erstrecken, ausgewiesen werden. Die Ausweisung der Trassenkorridore für elektrische Leitungsanlagen darf nur in jenem Umfang erfolgen, soweit diese für die Deckung der Nachfrage an Leitungskapazitäten zur Versorgung der Endverbraucher unter Berücksichtigung von Notfallszenarien und die Erzielung eines hohen Maßes an Verfügbarkeit von Leitungskapazitäten (Versorgungssicherheit der Infrastruktur) und zur Integration von elektrischer Energie aus erneuerbaren Quellen, vor allem im Hinblick auf die Erreichung der Ziele gemäß § 4, erforderlich ist.

(2) Der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus kann sich nach den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit bei der Erstellung der Trassenfreihaltungsverordnung amtlicher und nichtamtlicher Sachverständiger sowie externer Experten bedienen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Verfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 39 EABG in einfachen Worten?

§ 39 EABG fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
2. Juli 2026
Fassung seit
2. Juli 2026
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
5. Oktober 2026 08:39
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