§ 51
§ 51 Trassenfreihaltungsverordnung
Fassung: 2. Juli 2026 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 51 EABG?
- Kernaussage§ 51 EABG behandelt "Trassenfreihaltungsverordnung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: (Grundsatzbestimmung) (1) Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass die Landesregierung die notwendigen Trassenfreihaltungsverordnungen für elektrische Leitungsanlagen, welche...
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Trassenfreihaltungsverordnung
§ 51. (Grundsatzbestimmung) (1) Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass die Landesregierung die notwendigen Trassenfreihaltungsverordnungen für elektrische Leitungsanlagen, welche innerhalb nur eines Bundeslandes verlaufen, mit Verordnung zu erlassen hat. Die Verordnung hat auf Grundlage der Erkenntnisse aus dem Integrierten Netzinfrastrukturplan zu ergehen. Die Verordnung ist alle vier Jahre auf ihre Aktualität zu überprüfen und hat einen Planungshorizont von zehn Jahren zu umfassen. Die Ergebnisse der Grobprüfung nach §§ 10 und 11 sind bei der Aktualisierung der Trassenfreihaltungsverordnung zu berücksichtigen.
(2) Die Verordnung hat insbesondere parzellenscharfe Flächen auszuweisen, welche für die Errichtung von elektrischen Leitungsanlagen vorbehalten sind (Trassenfreihaltung). In der Verordnung sind jene Teile der Energieanlage darzustellen, welche sich in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien A bis C des Anhangs 5 befinden. Außerdem hat sie eine Darstellung der Auswirkungen auf die schutzwürdigen Gebiete der Kategorien A bis C des Anhangs 5 zu enthalten.
(3) Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass die Landesregierung in der Trassenfreihaltungsverordnung die durch den Projektwerber zu erfüllenden Minderungsmaßnahmen festzulegen hat, welche notwendig sind, um erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen falls möglich zu verhindern, jedoch zumindest erheblich zu verringern. Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass die Landesregierung zu erläutern hat, aus welchen Gründen der jeweils verordnete Trassenkorridor im Hinblick auf die Grundsätze und Ziele gemäß § 49 ausgewählt wurde und weshalb die Minderungsmaßnahmen notwendig sind.
(4) Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass sofern der Trassenkorridor voraussichtlich erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen auf ein Europaschutzgebiet oder ein Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung im Sinne des Art. 4 Abs. 2 UAbs. 3 der Richtlinie 92/43/EG haben könnte, die Landesregierung vor Erlassung der Trassenfreihaltungsverordnung eine Verträglichkeitsprüfung nach den jeweiligen landesrechtlichen Naturschutzgesetzen durchzuführen hat.
(5) Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass die Landesregierung sicherzustellen hat, dass die Trassenfreihaltungsverordnung für elektrische Leitungsanlagen bestehende und geplante raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen von Bundesministerien, anderer Bundesländer, der Gemeinden, der Nachbarländer sowie der Verteiler- und Übertragungsnetzbetreiber zu berücksichtigen hat. Dies gilt insbesondere für die Trassenfreihaltungsverordnung für elektrische Leitungsanlagen des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus, die Trassenfreihaltungsverordnungen der anderen Bundesländer sowie die Beschleunigungsgebiete und die sonstigen landesgesetzlich verordneten Freihaltezonen für die Errichtung von Anlagen zur Erzeugung oder Leitung von elektrischer Energie aus erneuerbaren Quellen. Außerdem haben die Ausführungsgesetze vorzusehen, dass die Landesregierung sicherzustellen hat, dass die Trassenfreihaltungsverordnung für elektrische Leitungsanlagen auf bestehende und geplante Maßnahmen, wie die Ausweisung von Naturschutzgebieten und Europaschutzgebieten, abgestimmt ist.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
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§ 51 EABG behandelt "Trassenfreihaltungsverordnung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 2. Juli 2026
- Fassung seit
- 2. Juli 2026
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 3. Oktober 2026 19:33
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