Bundesgesetze

Erneuerbaren-Ausbau-Beschleunigungsgesetz

Bundesgesetz über die Beschleunigung des Ausbaus von Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen, deren Speicherung und Verteilung (Erneuerbaren-Ausbau-Beschleunigungsgesetz – EABG)

EABGBundesgesetzFassung bis 31. Dezember 2026RIS-Stand 2. Juli 2026

RIS-Gesetzesnummer 20013209 · BGBl. I Nr. 47/2026 · 58/02 Energierecht · Original im RIS öffnen

§ 50

§ 50 Strategische Umweltprüfung und Öffentlichkeitsbeteiligung

Fassung: 2. Juli 2026 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 50 EABG?

  • Kernaussage§ 50 EABG regelt eine Prüfung oder den Nachweis, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: (Grundsatzbestimmung) (1) Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass die Landesregierung vor Erlassung der Trassenfreihaltungsverordnung eine strategische Umweltprüfung...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Strategische Umweltprüfung und Öffentlichkeitsbeteiligung

§ 50. (Grundsatzbestimmung) (1) Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass die Landesregierung vor Erlassung der Trassenfreihaltungsverordnung eine strategische Umweltprüfung durchzuführen hat. Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass bei der strategischen Umweltprüfung insbesondere die folgenden Kriterien zu berücksichtigen sind:

(2) Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass der Umweltbericht vor Erlassung der Trassenfreihaltungsverordnung für mindestens sechs Wochen auf der Amtstafel im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) und auf der Website der Landesregierung zur öffentlichen Stellungnahme aufzulegen ist.

(3) Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass vor Erlassung der Trassenfreihaltungsverordnung eine öffentliche Erörterung durchgeführt und eine Niederschrift veröffentlicht wird.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuBeurteilung, Rechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 50 EABG in einfachen Worten?

§ 50 EABG regelt eine Prüfung oder den Nachweis, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
2. Juli 2026
Fassung seit
2. Juli 2026
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
3. Oktober 2026 19:33
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