Bundesgesetze

Erneuerbaren-Ausbau-Beschleunigungsgesetz

Bundesgesetz über die Beschleunigung des Ausbaus von Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen, deren Speicherung und Verteilung (Erneuerbaren-Ausbau-Beschleunigungsgesetz – EABG)

EABGBundesgesetzFassung bis 31. Dezember 2026RIS-Stand 2. Juli 2026

RIS-Gesetzesnummer 20013209 · BGBl. I Nr. 47/2026 · 58/02 Energierecht · Original im RIS öffnen

§ 47

§ 47 Vorschläge für Trassenkorridore

Fassung: 2. Juli 2026 bis 31. Dezember 2026

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 47 EABG?

  • Kernaussage§ 47 EABG behandelt "Vorschläge für Trassenkorridore" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: (Grundsatzbestimmung) (1) Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass die Verteiler- und Übertragungsnetzbetreiber verpflichtet sind, jene Vorschläge für...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Vorschläge für Trassenkorridore

§ 47. (Grundsatzbestimmung) (1) Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass die Verteiler- und Übertragungsnetzbetreiber verpflichtet sind, jene Vorschläge für Trassenkorridore gemäß Abs. 2 für größere Vorhaben bei der Landesregierung einzureichen, welche notwendig sind, damit in Österreich bis 2040 und darüber hinaus ausreichend Leitungskapazitäten zur Versorgung der Endverbraucher unter Berücksichtigung von Notfallszenarien und der Erzielung eines hohen Maßes an Verfügbarkeit von Leitungskapazitäten (Versorgungssicherheit der Infrastruktur), vor allem im Hinblick auf die Erreichung der Ziele gemäß § 4, vorhanden sind. Die Vorschläge für Trassenkorridore haben auf Grundlage der Erkenntnisse des integrierten Netzinfrastrukturplans zu erfolgen. Eine Abweichung vom integrierten Netzinfrastrukturplan ist zu begründen. Die Vorschläge für Trassenkorridore, welche innerhalb nur eines Bundeslandes verlaufen, sind in Abstimmung mit der Landesregierung zu erstellen. Für elektrische Leitungsanlagen ist ein Vorschlag gemäß Abs. 2 ausschließlich dann vorzulegen, wenn elektrische Leitungsanlagen mit einer Spannung von zumindest 110 kV errichtet werden sollen.

(2) Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass der Vorschlag für einen Trassenkorridor mindestens folgende Inhalte zu enthalten hat:

(3) Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass der Verteiler- oder Übertragungsnetzbetreiber bei der Ausarbeitung des Vorschlags für einen Trassenkorridor darauf zu achten hat, dass

(4) Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass der Vorschlag für einen Trassenkorridor auch einen Umweltbericht zu enthalten hat, welcher in Abstimmung mit der Landesregierung zu erstellen ist. Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass der Umweltbericht jedenfalls eine Darstellung der Minderungsmaßnahmen, welche notwendig sind, um erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen durch die Errichtung und den Betrieb von elektrischen Leitungsanlagen zu verhindern, jedoch zumindest erheblich zu verringern, zu enthalten hat.

(5) Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass wenn zu erwarten ist, dass der Vorschlag für einen Trassenkorridor einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Maßnahmen zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks eines Europaschutzgebietes oder eines Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung im Sinne des Art. 4 Abs. 2 UAbs. 3 der Richtlinie 92/43/EG führen könnte, dem Vorschlag eine Naturverträglichkeitserklärung beizulegen ist, die insbesondere folgende Inhalte zu enthalten hat:

(6) Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass der Verteiler- oder Übertragungsnetzbetreiber für Änderungen von bereits bestehenden Trassenkorridoren oder bereits bestehenden elektrischen Leitungsanlagen ebenfalls Vorschläge an die Landesregierung zu übermitteln hat, wobei für diese nur dann ein Umweltbericht vorzulegen ist, wenn die Änderung voraussichtlich erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben wird. Sofern die Änderung voraussichtlich keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen haben wird, hat der Verteiler- oder Übertragungsnetzbetreiber die Landesregierung vom Ergebnis der Prüfung zu informieren und zu begründen, weshalb keine voraussichtlichen erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen vorliegen. Die Landesregierung hat das Ergebnis der Prüfung zu veröffentlichen und den betroffenen Umweltstellen die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme binnen vier Wochen einzuräumen.

(7) Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass dem Verteiler- oder Übertragungsnetzbetreiber für seine Aufwendungen nach dem jeweiligen Ausführungsgesetz kein Kostenersatz gebührt. Die im Zusammenhang mit der Erstellung von Vorschlägen für Trassenkorridore einschließlich der Berichte und Konsultationen verbundenen, angemessenen projektbezogenen Planungskosten sind jedoch nach Maßgabe der Bestimmungen des 10. Teils des ElWG anzuerkennen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuBeurteilung, Rechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen

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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 47 EABG in einfachen Worten?

§ 47 EABG behandelt "Vorschläge für Trassenkorridore" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

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Gilt in dieser Darstellung von 2. Juli 2026 bis 31. Dezember 2026.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
2. Juli 2026
Fassung seit
2. Juli 2026
Fassung bis
31. Dezember 2026
Lokaler Stand
3. Oktober 2026 19:33
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