§ 57
§ 57 Energiewendebeteiligung
Fassung: 2. Juli 2026 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 57 EABG?
- Kernaussage§ 57 EABG behandelt "Energiewendebeteiligung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Standortgemeinden können nach einem Beschluss der Gemeindevertretung auf Grundlage einer Vereinbarung mit den Projektwerbern Entgelte für...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Energiewendebeteiligung
§ 57. (1) Standortgemeinden können nach einem Beschluss der Gemeindevertretung auf Grundlage einer Vereinbarung mit den Projektwerbern Entgelte für eine nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes neu errichtete Photovoltaikanlage und Windkraftanlage erhalten.
(2) Vereinbarungen gemäß Abs. 1 können zwischen Standortgemeinden und Projektwerbern:
(3) Wurden bereits Entgelte im Rahmen von Vereinbarungen gemäß Abs. 1 an die Standortgemeinde geleistet, oder ist der Projektwerber verpflichtet, im Rahmen von solchen Vereinbarungen Entgelte zu leisten, ist der neuerliche Abschluss einer Vereinbarung gemäß Abs. 1 über dieselben Flächen oder Grundstücke unzulässig. Sofern der Projektwerber verpflichtet ist, aufgrund von landesgesetzlichen Regelungen Zahlungen und Beteiligungen, die in Zusammenhang mit der Errichtung der Anlage stehen, zu leisten, sind diese Zahlungen und Beteiligungen bei der Festlegung der Entgelte im Rahmen der Vereinbarung gemäß Abs. 1 zu berücksichtigen.
(4) Für nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes neu errichtete elektrische Leitungsanlagen auf der Spannungsebene 380 kV ist vom Übertragungsnetzbetreiber eine Energiewendebeteiligung in Höhe von 98 000 Euro pro Kilometer elektrischer Leitungsanlage (380 kV) innerhalb der Gemeindegrenze der Standortgemeinde als einmalige Abfindung zu leisten.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 57 EABG in einfachen Worten?
§ 57 EABG behandelt "Energiewendebeteiligung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 2. Juli 2026 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 2. Juli 2026
- Fassung seit
- 2. Juli 2026
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 5. Oktober 2026 08:39
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