§ 35
§ 35 Integrierter Netzinfrastrukturplan (NIP)
Fassung: 2. Juli 2026 bis 31. Dezember 2026
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 35 EABG?
- Kernaussage§ 35 EABG behandelt "Integrierter Netzinfrastrukturplan (NIP)" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus hat zur Erreichung der Ziele gemäß § 4 bis...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Integrierter Netzinfrastrukturplan (NIP)
§ 35. (1) Der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus hat zur Erreichung der Ziele gemäß § 4 bis zum 30. Juni 2028 den integrierten Netzinfrastrukturplan zu überarbeiten und im Zuge dessen eine strategische Umweltprüfung gemäß den §§ 36 und 37 oder eine Prüfung gemäß § 36 Abs. 6 durchzuführen. Der integrierte Netzinfrastrukturplan ist auf den nationalen Energie- und Klimaplan im Sinne des Art. 3 der Verordnung (EU) 2018/1999 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 663/2009 und (EG) Nr. 715/2009, der Richtlinien 94/22/EG, 98/70/EG, 2009/31/EG, 2009/73,/EG, 2010/31/EU, 2012/27/EU und 2013/30/EU, der Richtlinien 2009/119/EG und (EU) 2015/652 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013, ABl. Nr. 328 vom 21.12.2018 S. 1, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2023/2413, ABl. Nr. L 2413 vom 31.10.2023, insbesondere im Hinblick auf die erwarteten Zielpfade und die geplanten installierten Gesamtleistungen der jeweiligen Technologie, abzustimmen. Der integrierte Netzinfrastrukturplan ist auf einen Planungszeitraum von zehn Jahren auszulegen, danach alle vier Jahre zu aktualisieren und auf der Website des Bundesministeriums für Wirtschaft, Energie und Tourismus zu veröffentlichen. Der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus muss im Rahmen der Erstellung des integrierten Netzinfrastrukturplans frühzeitig an die Bundesländer herantreten und hat diese um Mitwirkung und Stellungnahme zu ersuchen.
(2) Der integrierte Netzinfrastrukturplan ist nach Maßgabe folgender Grundsätze auszugestalten:
(3) Der integrierte Netzinfrastrukturplan hat mindestens folgende Inhalte zu umfassen:
(4) Soweit dies zur Erstellung des integrierten Netzinfrastrukturplans, insbesondere für die Beurteilung des Abs. 3 Z 4 und 5, erforderlich ist, sind dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus, auch durch die Übertragungs-, Fernleitungs- und Verteilernetzbetreiber, Einsicht in alle relevanten Unterlagen und Aufzeichnungen zu gewähren sowie Auskünfte über alle einschlägigen Sachverhalte zu erteilen. Der Bundesminister kann außerdem auf alle bei den Landesregierungen vorhandenen Daten zurückgreifen, soweit diese zur Erstellung des integrierten Netzinfrastrukturplans erforderlich sind. Dies gilt auch für Daten, die bei mit behördlichen Aufgaben beliehenen Unternehmen und Institutionen auf Grund gesetzlich vorgesehener Erhebungen vorhanden sind. Personenbezogene Daten können im integrierten Netzinfrastrukturplan und zum Zweck der durchzuführenden Öffentlichkeitsbeteiligung und Konsultation gemäß den §§ 36 und 37 verarbeitet und veröffentlicht werden.
(5) Der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus kann nach den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit zur Erfüllung der Aufgaben gemäß den §§ 35 bis 37 Sachverständige beiziehen und sich sonstiger Experten, beliehener Unternehmen und Institutionen bedienen.
(6) Im Rahmen der Aktualisierung des integrierten Netzinfrastrukturplans ist zu prüfen, ob und inwieweit eine Erweiterung der Betrachtungsebene im Elektrizitätsbereich auf die Netzebene 5 zweckmäßig ist, sofern ausreichende Daten für die Zwecke der Erstellung des integrierten Netzinfrastrukturplans vorhanden sind. Im Rahmen der Aktualisierung des integrierten Netzinfrastrukturplans ist ebenfalls zu prüfen, ob und inwieweit eine Erweiterung der Bestimmungen über die Trassenfreihaltungsverordnung auch auf den Bereich der Wasserstoffleitungsanlagen, insbesondere im Hinblick auf die Erreichung der Ziele der Richtlinie (EU) 2024/1788, zweckmäßig ist.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 35 EABG in einfachen Worten?
§ 35 EABG behandelt "Integrierter Netzinfrastrukturplan (NIP)" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Was hat die Bestimmung mit Leistungsbeurteilung zu tun?
Die Bestimmung kann für Fragen rund um Beurteilung, Leistungsfeststellung, Noten oder Prüfungsergebnisse relevant sein. Entscheidend ist der konkrete Absatz und die dazu passende Fassung.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 2. Juli 2026 bis 31. Dezember 2026.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 2. Juli 2026
- Fassung seit
- 2. Juli 2026
- Fassung bis
- 31. Dezember 2026
- Lokaler Stand
- 5. Oktober 2026 08:39
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