§ 53
§ 53 Festlegung der Erzeugungsbeitragswerte
Fassung: 2. Juli 2026 bis 31. Dezember 2026
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 53 EABG?
- Kernaussage§ 53 EABG behandelt "Festlegung der Erzeugungsbeitragswerte" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Landesregierungen sind verpflichtet, die Ziele des § 4 dieses Bundesgesetzes zu erreichen, bundesländerübergreifend bis zum...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Festlegung der Erzeugungsbeitragswerte
§ 53. (1) Die Landesregierungen sind verpflichtet, die Ziele des § 4 dieses Bundesgesetzes zu erreichen, bundesländerübergreifend bis zum Jahr 2030 fünf GW kumulierte Batteriekapazität zu erreichen sowie das erschlossene Wärmeerzeugungspotential aus geothermischer Energie um eine TWh zu steigern. Um der Verpflichtung gemäß Satz eins nachzukommen, ist insbesondere die Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Quellen in jedem Bundesland nach Maßgabe des Anhangs 3 (Erzeugungsbeitragswerte) bis zum Jahr 2030 zu erhöhen. Die Verpflichtung zur Erhöhung der Erzeugung von Wärme aus erneuerbaren Quellen in jedem Bundesland richtet sich nach Maßgabe des Anhangs 6.
(1a) Zusätzlich zu den in Anhang 3 festgelegten Erzeugungsbeitragswerten ist der in Anhang 3, Spalte 2, festgelegte Gesamtwert technologieneutral und bundesländerübergreifend bis 2030 um 3 TWh auf insgesamt zumindest 30 TWh und bis zum Jahr 2035 um 13 TWh auf insgesamt zumindest 40 TWh zu erhöhen.
(2) Die Landesregierungen haben innerhalb von drei Monaten, nachdem die für die Beurteilung der Zielerreichung notwendigen Daten für das Jahr 2030 vorliegen, einen Endbericht über die Erreichung der Erzeugungsbeitragswerte zu erstellen. Außerdem haben die Landesregierungen bis zum Ende des Jahres 2027 einen Fortschrittsbericht zu erstellen. Ab 2027 ist jährlich eine Zukunftsplanung vorzulegen, die darstellt, mit welchen Erzeugungstechnologien unter Maßgabe der Effizienz die Zielerreichung sichergestellt wird. Dabei muss sich der noch keiner Technologie zugeordnete Zielwert ab 2027 mit den jeweiligen Folgeberichten schrittweise reduzieren. Wenn die gemeinsame Zielsetzung bzw. die Zielwerte einzelner Bundesländer nicht erreicht werden, hat die Bundesregierung Maßnahmen zu setzen, die eine verpflichtende Erfüllung der Erzeugungsbeitragswerte sicherstellen. Sämtliche Berichte sind an den Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus zu übermitteln und durch diesen jeweils gesammelt binnen drei Monaten ab Erhalt zu veröffentlichen.
(3) Der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus hat mit Verordnung nähere Festlegungen zur Darstellung der Berichte gemäß Abs. 2 zu treffen. Berichte gemäß Abs. 2 haben jedenfalls folgende Inhalte aufzuweisen:
(4) Sofern die Landesregierungen die Ziele des § 4 und die Erzeugungsbeitragswerte gemäß Anhang 3 nicht erreichen, kommt die Bestimmung des Art. 23d Abs. 5 BVG unter den dort genannten Voraussetzungen zur Anwendung.
(5) Der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus hat bis zum 31. Dezember 2029 in Abstimmung mit den Landesregierungen durch Verordnung die zusätzlichen Zielwerte gemäß Abs. 1a auf die einzelnen Bundesländer aufzuteilen. Dabei sind Mindestwerte je Erzeugungstechnologie und Bundesland festzulegen, die sich am Ausbaupotential, an der Flächenverfügbarkeit sowie den Projektfortschritten zu orientieren haben; bereits erreichte Zielwerte sind zu berücksichtigen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 53 EABG in einfachen Worten?
§ 53 EABG behandelt "Festlegung der Erzeugungsbeitragswerte" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Was hat die Bestimmung mit Leistungsbeurteilung zu tun?
Die Bestimmung kann für Fragen rund um Beurteilung, Leistungsfeststellung, Noten oder Prüfungsergebnisse relevant sein. Entscheidend ist der konkrete Absatz und die dazu passende Fassung.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 2. Juli 2026 bis 31. Dezember 2026.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 2. Juli 2026
- Fassung seit
- 2. Juli 2026
- Fassung bis
- 31. Dezember 2026
- Lokaler Stand
- 3. Oktober 2026 19:33
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