§ 73
§ 73 Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen
Fassung: 25. Juli 2025 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 73 Bundesstatistikgesetz 2000?
- Kernaussage§ 73 Bundesstatistikgesetz 2000 beschreibt, ab wann die Bestimmung gilt oder wann ältere Regelungen enden.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft.
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen
§ 73. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Bundesstatistikgesetz 1965, BGBl. Nr. 91, außer Kraft.
(3) Die Verordnung über die Statistische Zentralkommission und Fachbeiräte, BGBl. Nr. 31/1966, gilt als Verordnung gemäß § 65 Abs. 2 weiter. Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes berufenen Mitglieder und Ersatzmitglieder der Statistischen Zentralkommission und die Mitglieder der Fachbeiräte gelten nach diesem Bundesgesetz bestellt.
(4) § 32 Abs. 5 und Abs. 6 Z 3 sowie § 66 Abs. 1 in der Fassung BGBl. I Nr. 136/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(5) § 5 Abs. 2, § 8 Abs. 2, § 32 Abs. 3 bis 5, 7 und 8, § 73 Abs. 3, 7 und 9, § 74 Z 9 sowie die Anlage II in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 treten mit 1. Jänner 2003 in Kraft. Mit 31. März 2004 tritt das Bundesgesetz über den Beirat für die Statistik des Außenhandels beim Österreichischen Statistischen Zentralamt, BGBl. Nr. 11/1947, außer Kraft. Die zum 31. März 2004 dem Beirat für die Statistik des Außenhandels angehörenden Mitglieder werden zu Mitgliedern der Wirtschaftskurie.
(6) Die Funktion des gemäß § 44 Abs. 2 Z 2 in der Fassung BGBl. I Nr. 92/2007 erstmals von der Bundesministerin/vom Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend in den Statistikrat zu entsendende Mitglied ist abweichend von § 44 Abs. 3 bis zum Ende der laufenden Funktionsperiode des Statistikrates befristet.
(7) § 3 Z 20, §§ 4, 5, 10, 15, 16, 21, 25, 25a, 26, 28, 30, 32, 39 und 47 sowie das 3. Hauptstück in der Fassung BGBl. I Nr. 125/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft. In diesem Zusammenhang gilt weiters Folgendes:
(8) § 6 Abs. 4, § 28 Abs. 3, § 32 Abs. 6, § 46 Abs. 4 und 5, § 66 Abs. 1, § 74 Z 1 sowie die Anlage II in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.
(9) Das Inhaltsverzeichnis, § 32a samt Überschrift, § 43 und § 55 Abs. 1 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2014, BGBl. I Nr. 40/2014, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Im Jahre 2014 beträgt der Pauschalbetrag gemäß § 32 Abs. 5 anstatt 50,391 Millionen Euro 43,391 Millionen Euro.
(10) Das Inhaltsverzeichnis, § 3 Z 3 und 15, § 4 Abs. 3 Z 8, die Überschrift zu § 5, § 5 Abs. 1, 2 und 6, § 8 Abs. 2, § 15 samt Überschrift, § 17 Abs. 1, 2 und 3, § 24 Z 7, § 25a Abs. 1 und 3, § 26 Abs. 1, § 27 Abs. 2 und 3, § 31 sowie § 68 Abs. 1 in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.
(11) § 32 Abs. 5 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2018/2019, BGBl. I Nr. 30/2018, tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft.
(12) § 3 Z 3, Z 15 und Z 17a, § 6 Abs. 1 und 3, § 9 Z 3, § 10 Abs. 1 und 5, § 14 Abs. 1, § 16 Abs. 3, § 19 Abs. 2, § 23 Abs. 1 Z 7, 10 und 11, § 23 Abs. 2, § 24 Z 6 und 7, § 25, § 26 Abs. 1 samt Eintrag im Inhaltsverzeichnis, § 31, §§ 31a bis 31d samt Einträgen im Inhaltsverzeichnis, § 32 Abs. 4 Z 2 und Abs. 7, § 38 Abs. 1 und 2, § 39 Abs. 3 samt Eintrag im Inhaltsverzeichnis, § 42 Abs. 1 und 3, § 44 Abs. 2 Z 2 und Abs. 3, 9 und 10, § 47 Abs. 3 und 6, § 48 Abs. 2 Z 2 und Abs. 3, § 53 Abs. 4 Z 5 und Abs. 5, Anlage I Z 4 und 15, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 205/2021 treten mit 1. Jänner 2022 in Kraft. Die Bundesanstalt hat das Austrian Micro Data Center spätestens mit 1. Juli 2022 operativ in Betrieb zu nehmen.
(13) § 32 Abs. 5 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2023, BGBl. I Nr. 185/2022, tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft.
(14) § 32 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 125/2024 tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2024 in Kraft.
(15) § 32 Abs. 5 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2025, BGBl. I Nr. 25/2025, tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft. § 73 Abs. 14 in der Fassung des genannten Bundesgesetzes tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(16) § 17 Abs. 4 und § 29 Abs. 1 Z 1 in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 50/2025, treten mit 1. September 2025 in Kraft.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 73 Bundesstatistikgesetz 2000 in einfachen Worten?
§ 73 Bundesstatistikgesetz 2000 beschreibt, ab wann die Bestimmung gilt oder wann ältere Regelungen enden.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
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- BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 25/2025 (NR: GP XXVIII RV 69 und Zu 69 AB 100 S. 30. BR: 11643 AB 11645 S. 979.)
- BGBl. I Nr. 125/2024 (NR: GP XXVII IA 4112/A AB 2628 S. 274. BR: AB 11595 S. 969.)
- BGBl. I Nr. 185/2022 (NR: GP XXVII RV 1744 AB 1776 S. 183. BR: 11104 AB 11116 S. 947.)
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