Bundesgesetze

Bundesstatistikgesetz 2000

Bundesgesetz über die Bundesstatistik (Bundesstatistikgesetz 2000)

BundesgesetzFassung seit 1. Januar 2022RIS-Stand 25. Juli 2025

RIS-Gesetzesnummer 10006095 · BGBl. I Nr. 163/1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2021 · 46/01 Bundesstatistikgesetz · Original im RIS öffnen

§ 31a

§ 31a Mitwirkung beim Zugang wissenschaftlicher Einrichtungen zu Registerdaten gemäß FOG

Fassung: 1. Januar 2022 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 31a Bundesstatistikgesetz 2000?

  • Kernaussage§ 31a Bundesstatistikgesetz 2000 behandelt "Mitwirkung beim Zugang wissenschaftlicher Einrichtungen zu Registerdaten gemäß FOG" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Bundesanstalt hat als Auftragsverarbeiter für die in § 2d Abs. 2 Z 3 des Forschungsorganisationsgesetzes...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Mitwirkung beim Zugang wissenschaftlicher Einrichtungen zu Registerdaten gemäß FOG

§ 31a. (1) Die Bundesanstalt hat als Auftragsverarbeiter für die in § 2d Abs. 2 Z 3 des Forschungsorganisationsgesetzes – FOG, BGBl. Nr. 341/1981, genannten registerführenden Stellen mitzuwirken und dabei sicherzustellen, dass:

(2) Die registerführenden Stellen haben nach Freigabe des Zugangs zu den Daten gemäß Abs. 1 Z 6 diese der Bundesanstalt unter Verwendung des bPK-AS elektronisch zu übermitteln. Die registerführenden Stellen sowie die für die Register zuständigen Bundesministerinnen und Bundesminister dürfen diese Daten jedenfalls auch im Rahmen ihrer gesetzlichen Befugnisse mittels Online-Zugangs verarbeiten. Die registerführenden Stellen (§ 2d Abs. 2 Z 3 FOG) sind Verantwortliche im Sinne des Art. 4 Z 7 der Datenschutz-Grundverordnung.

(3) § 31 Abs. 13 und 14 sowie § 38b Z 2 FOG sind sinngemäß anzuwenden.

(4) Soll auf Antrag der wissenschaftlichen Einrichtung gemäß § 2b Z 12 FOG der Zugang zu den Daten der registerführenden Stellen gemäß Abs. 1 nicht im Wege des Online-Zugangs erfolgen, hat die Bundesanstalt unter sinngemäßer Anwendung von § 31 Abs. 1 und 2 den Zugang einzuräumen. Gleiches gilt, wenn im Zuge der Prüfung der Voraussetzungen gemäß § 31 Abs. 4 seitens der Bundesanstalt festgestellt wird, dass bei der wissenschaftlichen Einrichtung keine gesicherte Umgebung für wissenschaftliche Arbeiten unter Ausschluss der Möglichkeit der Abspeicherung von vertraulichen Daten auf externe Datenträger gegeben ist.

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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 31a Bundesstatistikgesetz 2000 in einfachen Worten?

§ 31a Bundesstatistikgesetz 2000 behandelt "Mitwirkung beim Zugang wissenschaftlicher Einrichtungen zu Registerdaten gemäß FOG" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
7. Dezember 2022
Fassung seit
1. Januar 2022
Fassung bis
laufend
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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
  • BGBl. I Nr. 25/2025 (NR: GP XXVIII RV 69 und Zu 69 AB 100 S. 30. BR: 11643 AB 11645 S. 979.)
  • BGBl. I Nr. 125/2024 (NR: GP XXVII IA 4112/A AB 2628 S. 274. BR: AB 11595 S. 969.)
  • BGBl. I Nr. 185/2022 (NR: GP XXVII RV 1744 AB 1776 S. 183. BR: 11104 AB 11116 S. 947.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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