§ 31b
§ 31b Verknüpfung von Statistik- und Registerforschungsdaten
Fassung: 1. Januar 2022 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 31b Bundesstatistikgesetz 2000?
- Kernaussage§ 31b Bundesstatistikgesetz 2000 behandelt "Verknüpfung von Statistik- und Registerforschungsdaten" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Bei Anträgen gemäß § 31a Abs. 1, die auf die Verknüpfung von Statistik und Registerforschungsdaten gerichtet...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Verknüpfung von Statistik- und Registerforschungsdaten
§ 31b. Bei Anträgen gemäß § 31a Abs. 1, die auf die Verknüpfung von Statistik und Registerforschungsdaten gerichtet sind, sind die Voraussetzungen des § 31 und des § 31a einzuhalten.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 31b Bundesstatistikgesetz 2000 in einfachen Worten?
§ 31b Bundesstatistikgesetz 2000 behandelt "Verknüpfung von Statistik- und Registerforschungsdaten" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2022 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 7. Dezember 2022
- Fassung seit
- 1. Januar 2022
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 25/2025 (NR: GP XXVIII RV 69 und Zu 69 AB 100 S. 30. BR: 11643 AB 11645 S. 979.)
- BGBl. I Nr. 125/2024 (NR: GP XXVII IA 4112/A AB 2628 S. 274. BR: AB 11595 S. 969.)
- BGBl. I Nr. 185/2022 (NR: GP XXVII RV 1744 AB 1776 S. 183. BR: 11104 AB 11116 S. 947.)
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Rückverweise
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