Bundesgesetze

Bundesstatistikgesetz 2000

Bundesgesetz über die Bundesstatistik (Bundesstatistikgesetz 2000)

BundesgesetzFassung seit 1. Januar 2000RIS-Stand 25. Juli 2025

RIS-Gesetzesnummer 10006095 · BGBl. I Nr. 163/1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2021 · 46/01 Bundesstatistikgesetz · Original im RIS öffnen

§ 62

§ 62 Kollektivvertragsfähigkeit

Fassung: 1. Januar 2000 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 62 Bundesstatistikgesetz 2000?

  • Kernaussage§ 62 Bundesstatistikgesetz 2000 behandelt "Kollektivvertragsfähigkeit" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Arbeitnehmer und Arbeitgeber, soweit diese Bestimmung auf das konkrete Rechtsverhältnis angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Bundesanstalt ist als Arbeitgeber für ihre Arbeitnehmer kollektivvertragsfähig.

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Kollektivvertragsfähigkeit

§ 62. (1) Die Bundesanstalt ist als Arbeitgeber für ihre Arbeitnehmer kollektivvertragsfähig.

(2) Der kaufmännische Geschäftsführer hat unverzüglich die notwendigen Verhandlungen zum Abschluß eines Kollektivvertrages für ab dem 1. Jänner 2000 in ein Arbeitsverhältnis zur Bundesanstalt eintretende Bedienstete, mit dem Ziel bis 31. Dezember 2000 abzuschließen, zu führen.

(3) Kollektivverträge und Betriebsvereinbarungen sind auf die Bediensteten gemäß § 56 Abs. 1 nicht anzuwenden.

(4) Bis 31. Dezember 2000 sind neu eintretende Bedienstete der Anstalt, ausgenommen die leitenden Angestellten, nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948 zu behandeln. § 56 Abs. 2 findet auf diese Bediensteten sinngemäß Anwendung.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel7. Abschnitt
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 62 Bundesstatistikgesetz 2000 in einfachen Worten?

§ 62 Bundesstatistikgesetz 2000 behandelt "Kollektivvertragsfähigkeit" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2000 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
7. Dezember 2022
Fassung seit
1. Januar 2000
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
7. Oktober 2026 07:22
Frühere Fassungen

Keine frühere Fassung im lokalen Cache. Der aktuelle RIS-Verweis bleibt als Originalquelle verknüpft.

Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
  • BGBl. I Nr. 25/2025 (NR: GP XXVIII RV 69 und Zu 69 AB 100 S. 30. BR: 11643 AB 11645 S. 979.)
  • BGBl. I Nr. 125/2024 (NR: GP XXVII IA 4112/A AB 2628 S. 274. BR: AB 11595 S. 969.)
  • BGBl. I Nr. 185/2022 (NR: GP XXVII RV 1744 AB 1776 S. 183. BR: 11104 AB 11116 S. 947.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Rückverweise

Entscheidungen 0Gesetze 0Treffer 0

Noch keine Rückverweise im lokalen Cache. Die Aktualisierung wurde im Hintergrund vorgemerkt; bis dahin werden ausschließlich lokal vorhandene Daten angezeigt.