§ 43
§ 43 Jahresabschluß, Lagebericht
Fassung: 13. Juni 2014 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 43 Bundesstatistikgesetz 2000?
- Kernaussage§ 43 Bundesstatistikgesetz 2000 behandelt "Jahresabschluß, Lagebericht" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Der Jahresabschluß und der Lagebericht der Bundesanstalt sind unter sinngemäßer Anwendung der §§ 189 bis 243...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Jahresabschluß, Lagebericht
§ 43. Der Jahresabschluß und der Lagebericht der Bundesanstalt sind unter sinngemäßer Anwendung der §§ 189 bis 243 des Handelsgesetzbuches zu erstellen und durch einen Abschlußprüfer unter sinngemäßer Anwendung der §§ 268 bis 276 leg. cit. zu prüfen. Der festgestellte Jahresabschluß ist beim Firmenbuch einzureichen. Aufgrund des § 32a findet auf die Anwartschaften dieser Abfertigungen § 198 Abs. 8 Z 4 lit. a in Verbindung mit § 211 UGB keine Anwendung.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 43 Bundesstatistikgesetz 2000 in einfachen Worten?
§ 43 Bundesstatistikgesetz 2000 behandelt "Jahresabschluß, Lagebericht" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 7. Dezember 2022
- Fassung seit
- 13. Juni 2014
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 25/2025 (NR: GP XXVIII RV 69 und Zu 69 AB 100 S. 30. BR: 11643 AB 11645 S. 979.)
- BGBl. I Nr. 125/2024 (NR: GP XXVII IA 4112/A AB 2628 S. 274. BR: AB 11595 S. 969.)
- BGBl. I Nr. 185/2022 (NR: GP XXVII RV 1744 AB 1776 S. 183. BR: 11104 AB 11116 S. 947.)
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