Bundesgesetze

Bundesstatistikgesetz 2000

Bundesgesetz über die Bundesstatistik (Bundesstatistikgesetz 2000)

BundesgesetzFassung seit 25. Mai 2018RIS-Stand 25. Juli 2025

RIS-Gesetzesnummer 10006095 · BGBl. I Nr. 163/1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2021 · 46/01 Bundesstatistikgesetz · Original im RIS öffnen

§ 4

§ 4 Angeordnete Statistiken und Erhebungen

Fassung: 25. Mai 2018 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 4 Bundesstatistikgesetz 2000?

  • Kernaussage§ 4 Bundesstatistikgesetz 2000 behandelt "Angeordnete Statistiken und Erhebungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Organe der Bundesstatistik haben die Statistiken zu erstellen und die statistischen Erhebungen durchzuführen, die

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Angeordnete Statistiken und Erhebungen

§ 4. (1) Die Organe der Bundesstatistik haben die Statistiken zu erstellen und die statistischen Erhebungen durchzuführen, die

(2) Eine bundesgesetzlich angeordnete statistische Erhebung und Erstellung einer Statistik liegt vor, wenn im Bundesgesetz zumindest der Gegenstand der Erhebung oder Statistik festgelegt ist.

(3) Durch Verordnung dürfen statistische Erhebungen und die Erstellung von Statistiken nur angeordnet werden, wenn diese für die Wahrnehmung von Bundesaufgaben benötigt werden und der Arbeitsaufwand sowie die Kosten der Erstellung der Statistik in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung der Bundesaufgabe, für die diese benötigt werden, stehen. Die Anordnung von statistischen Erhebungen ist auf jene Daten zu beschränken, die für die Erreichung des Erhebungszweckes unbedingt erforderlich sind. In dieser Verordnung sind außerdem entsprechend den statistischen Erfordernissen unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit und auf eine möglichst geringe Belastung der Auskunftspflichtigen und der Organe der Bundesstatistik bei gleichzeitiger Wahrung des Datenschutzes festzulegen:

(4) Sind in einer Anordnung gemäß Abs. 1 Z 1 oder 2 nicht alle Regelungen gemäß Abs. 3 Z 1 bis 12 ausreichend enthalten, so sind die noch erforderlichen durch Verordnung festzulegen.

(5) Soweit in Verordnungen auf das „Güterverzeichnis für den produzierenden Bereich ÖPRODCOM“, die „Systematik der Wirtschaftstätigkeiten ÖNACE“, die „Grundsystematik der Güter ÖCPA“ und andere Nomenklaturen zur Klassifizierung von Waren, Dienstleistungen oder Unternehmen Bezug genommen wird, kann der nach § 8 zuständige Bundesminister auf die entsprechenden Verzeichnisse und Systematiken verweisen, die zum Zeitpunkt der Erlassung der Verordnung von der Bundesanstalt Statistik Österreich zur öffentlichen Einsicht während der Amtsstunden aufgelegt und im Internet veröffentlicht sind.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine gesonderte Gliederungsangabe vorhanden.
Gehört thematisch zuUnterricht, Rechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen

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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 4 Bundesstatistikgesetz 2000 in einfachen Worten?

§ 4 Bundesstatistikgesetz 2000 behandelt "Angeordnete Statistiken und Erhebungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
7. Dezember 2022
Fassung seit
25. Mai 2018
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
  • BGBl. I Nr. 25/2025 (NR: GP XXVIII RV 69 und Zu 69 AB 100 S. 30. BR: 11643 AB 11645 S. 979.)
  • BGBl. I Nr. 125/2024 (NR: GP XXVII IA 4112/A AB 2628 S. 274. BR: AB 11595 S. 969.)
  • BGBl. I Nr. 185/2022 (NR: GP XXVII RV 1744 AB 1776 S. 183. BR: 11104 AB 11116 S. 947.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise