§ 30
§ 30 Besondere Veröffentlichungspflichten
Fassung: 1. Januar 2010 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 30 Bundesstatistikgesetz 2000?
- Kernaussage§ 30 Bundesstatistikgesetz 2000 fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Bundesanstalt hat neben der Veröffentlichung gemäß § 19 Abs. 1 die Hauptergebnisse der Statistiken der...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Besondere Veröffentlichungspflichten
§ 30. (1) Die Bundesanstalt hat neben der Veröffentlichung gemäß § 19 Abs. 1 die Hauptergebnisse der Statistiken der Öffentlichkeit auch über das Internet bereitzustellen. Die Bereitstellung über das Internet hat unentgeltlich zu erfolgen.
(1a) Abs. 1 gilt – vorbehaltlich § 19 Abs. 1 – auch für Statistiken gemäß § 23 Abs. 2, sofern der Auftraggeber binnen zwei Monaten nach Abschluss der Statistik die Veröffentlichung nicht selbst vornimmt.
(2) Darüber hinaus hat die Bundesanstalt die Detailergebnisse der Statistiken über eine geeignete elektronische Datenbank gegen Vereinbarung eines angemessenen Kostenersatzes der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
(3) Die Bundesanstalt hat von den Ergebnissen der statistischen Erhebungen den zuständigen Bundesminister unverzüglich zu informieren und gleichzeitig für deren Veröffentlichung in geeigneter Weise zu sorgen.
(4) Die Übermittlung von Ergebnissen statistischer Erhebungen gemäß § 18 an internationale Einrichtungen ist von der Bundesanstalt zu dokumentieren. Die Ergebnisse sind der Öffentlichkeit zum ehestmöglichen Zeitpunkt zugänglich zu machen.
(5) Bei den Veröffentlichungen gemäß Abs. 1 bis 4 ist § 19 Abs. 2 und 3 zu beachten.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 30 Bundesstatistikgesetz 2000 in einfachen Worten?
§ 30 Bundesstatistikgesetz 2000 fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2010 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 7. Dezember 2022
- Fassung seit
- 1. Januar 2010
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 07:22
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 25/2025 (NR: GP XXVIII RV 69 und Zu 69 AB 100 S. 30. BR: 11643 AB 11645 S. 979.)
- BGBl. I Nr. 125/2024 (NR: GP XXVII IA 4112/A AB 2628 S. 274. BR: AB 11595 S. 969.)
- BGBl. I Nr. 185/2022 (NR: GP XXVII RV 1744 AB 1776 S. 183. BR: 11104 AB 11116 S. 947.)
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