§ 20
§ 20 Verwaltungsinterne Statistiken, Verwendung von Klassifizierungen
Fassung: 1. Januar 2000 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 20 Bundesstatistikgesetz 2000?
- Kernaussage§ 20 Bundesstatistikgesetz 2000 behandelt "Verwaltungsinterne Statistiken, Verwendung von Klassifizierungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Bundesministerien können im Rahmen ihres Wirkungsbereiches gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 des Bundesministeriengesetzes...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
4. Abschnitt
Verwaltungsinterne Statistiken, Verwendung von Klassifizierungen
Verwaltungsinterne Statistiken
§ 20. (1) Die Bundesministerien können im Rahmen ihres Wirkungsbereiches gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 des Bundesministeriengesetzes 1986 Statistiken erstellen, soweit das Erhebungsmaterial im Rahmen des Geschäftsbetriebes des Ressorts anfällt und die Ergebnisse ausschließlich für den Gebrauch der betreffenden Bundesministerien bestimmt sind.
(2) Die Ergebnisse der Statistiken gemäß Abs. 1 sind der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ jeweils zur Verfügung zu stellen, soweit nicht wichtige staatliche Interessen der Weitergabe entgegenstehen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 20 Bundesstatistikgesetz 2000 in einfachen Worten?
§ 20 Bundesstatistikgesetz 2000 behandelt "Verwaltungsinterne Statistiken, Verwendung von Klassifizierungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 7. Dezember 2022
- Fassung seit
- 1. Januar 2000
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 25/2025 (NR: GP XXVIII RV 69 und Zu 69 AB 100 S. 30. BR: 11643 AB 11645 S. 979.)
- BGBl. I Nr. 125/2024 (NR: GP XXVII IA 4112/A AB 2628 S. 274. BR: AB 11595 S. 969.)
- BGBl. I Nr. 185/2022 (NR: GP XXVII RV 1744 AB 1776 S. 183. BR: 11104 AB 11116 S. 947.)
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Verweise
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