§ 31d
§ 31d Hosting-Provider für registerführende Stellen
Fassung: 1. Januar 2022 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 31d Bundesstatistikgesetz 2000?
- Kernaussage§ 31d Bundesstatistikgesetz 2000 behandelt "Hosting-Provider für registerführende Stellen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür die Bundesanstalt Betriebspflicht. Die registerführenden Stellen sind Verantwortliche im Sinne des Art. 4 Z.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Registerführende Stellen (§ 2d Abs. 2 Z 3 FOG) können die Bundesanstalt gegen Kostenersatz mit dem...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Hosting-Provider für registerführende Stellen
§ 31d. (1) Registerführende Stellen (§ 2d Abs. 2 Z 3 FOG) können die Bundesanstalt gegen Kostenersatz mit dem technischen Betrieb von bestimmten, von ihnen geführten und bundesgesetzlich vorgesehenen Registern gemäß Art. 28 der Datenschutz-Grundverordnung mittels Vereinbarung beauftragen. In diesem Fall gilt für die Bundesanstalt Betriebspflicht. Die registerführenden Stellen sind Verantwortliche im Sinne des Art. 4 Z 7 der Datenschutz-Grundverordnung.
(2) Unbeschadet der Bestimmung des Abs. 1 kann der/die für das betreffende Register zuständige Bundesminister/Bundesministerin im Einvernehmen mit dem/der Bundeskanzler/Bundeskanzlerin, wenn dies zur Erfüllung von Aufgaben im hoheitlichen Bereich erforderlich oder sonst im öffentlichen Interesse gelegen ist, die Bundesanstalt durch Verordnung mit dem Daten-Hosting gegen Kostenersatz nach dem Grundsatz der Kostendeckung betrauen.
(3) Registerführende Stellen haben den beabsichtigten Wechsel zur Bundesanstalt mit Wirkung zum 31. Dezember ihrem bisherigen Auftragsverarbeiter schriftlich mitzuteilen. Die Beauftragung der Bundesanstalt darf
(4) Die in den gegenständlichen Registern geführten Daten gelten nicht als von der Bundesanstalt erhobene Statistikdaten. Die Verarbeitung dieser Daten durch die Bundesanstalt für andere Zwecke als die des Daten-Hostings ist an die Zustimmung der jeweils registerführenden Stelle gebunden. Eine etwaige Veröffentlichungspflicht entfällt.
(5) Beim Kostenersatz gemäß Abs. 1 dürfen nur die personellen und technischen Kosten für die Bereitstellung der Infrastruktur in Rechnung gestellt werden.
(6) Die für die Register gemäß Abs. 1 zuständigen Bundesministerinnen und Bundesminister dürfen die Daten der betreffenden Register jedenfalls im Rahmen ihrer gesetzlichen Befugnisse mittels Online-Zugangs verarbeiten.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 31d Bundesstatistikgesetz 2000 in einfachen Worten?
§ 31d Bundesstatistikgesetz 2000 behandelt "Hosting-Provider für registerführende Stellen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Für wen ist § 31d Bundesstatistikgesetz 2000 relevant?
Für die Bundesanstalt Betriebspflicht. Die registerführenden Stellen sind Verantwortliche im Sinne des Art. 4 Z.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 7. Dezember 2022
- Fassung seit
- 1. Januar 2022
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 07:22
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- BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 25/2025 (NR: GP XXVIII RV 69 und Zu 69 AB 100 S. 30. BR: 11643 AB 11645 S. 979.)
- BGBl. I Nr. 125/2024 (NR: GP XXVII IA 4112/A AB 2628 S. 274. BR: AB 11595 S. 969.)
- BGBl. I Nr. 185/2022 (NR: GP XXVII RV 1744 AB 1776 S. 183. BR: 11104 AB 11116 S. 947.)
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