§ 45
§ 45 Sitzungen des Statistikrates
Fassung: 1. Januar 2000 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 45 Bundesstatistikgesetz 2000?
- Kernaussage§ 45 Bundesstatistikgesetz 2000 behandelt "Sitzungen des Statistikrates" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Der Statistikrat hat nach Bedarf, jedoch mindestens vierteljährlich, eine Sitzung abzuhalten.
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Sitzungen des Statistikrates
§ 45. (1) Der Statistikrat hat nach Bedarf, jedoch mindestens vierteljährlich, eine Sitzung abzuhalten.
(2) Der Statistikrat wird durch den Vorsitzenden schriftlich, telefonisch, telegraphisch, mittels Telefax, oder auf geeignetem elektronischen Wege unter Angabe der Zeit, des Ortes und der Tagesordnung einberufen. Der kaufmännische Geschäftsführer und fachliche Leiter der Bundesanstalt sind von der Einberufung einer Sitzung zu verständigen.
(3) Mindestens zwei Mitglieder des Statistikrates, der kaufmännische Geschäftsführer oder der fachliche Leiter können unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangen, daß der Vorsitzende des Statistikrates unverzüglich ihn einberuft. Die Sitzung muß binnen zwei Wochen nach der Einberufung stattfinden.
(4) Der kaufmännische Geschäftsführer und der fachliche Leiter der Bundesanstalt sind zur Teilnahme an den Sitzungen berechtigt; sie sind zur Teilnahme verpflichtet, wenn der Statistikrat dies verlangt. Sachverständige und Auskunftspersonen können zur Beratung über einzelne Gegenstände zugezogen werden.
(5) Der Vorsitzende leitet die Sitzung und bestimmt die Art der Abstimmung.
(6) Über die Verhandlungen und Beschlüsse des Statistikrates ist eine Niederschrift anzufertigen, die der Vorsitzende oder sein Stellvertreter zu unterzeichnen hat.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 45 Bundesstatistikgesetz 2000 in einfachen Worten?
§ 45 Bundesstatistikgesetz 2000 behandelt "Sitzungen des Statistikrates" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2000 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 7. Dezember 2022
- Fassung seit
- 1. Januar 2000
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 07:22
Keine frühere Fassung im lokalen Cache. Der aktuelle RIS-Verweis bleibt als Originalquelle verknüpft.
RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.
Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 25/2025 (NR: GP XXVIII RV 69 und Zu 69 AB 100 S. 30. BR: 11643 AB 11645 S. 979.)
- BGBl. I Nr. 125/2024 (NR: GP XXVII IA 4112/A AB 2628 S. 274. BR: AB 11595 S. 969.)
- BGBl. I Nr. 185/2022 (NR: GP XXVII RV 1744 AB 1776 S. 183. BR: 11104 AB 11116 S. 947.)
Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.
Verweise
Keine lokal auflösbaren Verweise gefunden.
Rückverweise
Noch keine Rückverweise im lokalen Cache. Die Aktualisierung wurde im Hintergrund vorgemerkt; bis dahin werden ausschließlich lokal vorhandene Daten angezeigt.