Bundesgesetze

Bundesstatistikgesetz 2000

Bundesgesetz über die Bundesstatistik (Bundesstatistikgesetz 2000)

BundesgesetzFassung seit 14. Dezember 2021RIS-Stand 25. Juli 2025

RIS-Gesetzesnummer 10006095 · BGBl. I Nr. 163/1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2021 · 46/01 Bundesstatistikgesetz · Original im RIS öffnen

§ 7

§ 7 Stichprobenerhebung, Stichprobengröße

Fassung: 14. Dezember 2021 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 7 Bundesstatistikgesetz 2000?

  • Kernaussage§ 7 Bundesstatistikgesetz 2000 behandelt "Stichprobenerhebung, Stichprobengröße" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Sofern in der Anordnung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 oder 2 nichts anderes bestimmt...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Stichprobenerhebung, Stichprobengröße

§ 7. (1) Sofern in der Anordnung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 oder 2 nichts anderes bestimmt ist, ist durch Verordnung

(2) Die Teilmasse der nach dem Gegenstand der Erhebung in Frage kommenden statistischen Einheiten ist entsprechend stichprobentheoretischen Grundsätzen auszuwählen, sofern in der Anordnung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 oder 2 nichts anderes bestimmt ist.

(3) Um eine möglichst geringe Belastung der Auskunftspflichtigen zu erzielen, ist bei laufend durchzuführenden Erhebungen ein regelmäßiger Austausch der Auskunftspflichtigen in der Stichprobe anzustreben.

(4) Bei Erhebungen gemäß „§ 6 Abs. 1 Z 1, 2, 3 oder 4 kann anstelle einer Stichprobenerhebung eine Vollerhebung durchgeführt werden, wenn eine Stichprobenziehung auf Grund des damit verbundenen Aufwandes nicht zweckmäßig ist.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine gesonderte Gliederungsangabe vorhanden.
Gehört thematisch zuUnterricht, Rechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 7 Bundesstatistikgesetz 2000 in einfachen Worten?

§ 7 Bundesstatistikgesetz 2000 behandelt "Stichprobenerhebung, Stichprobengröße" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 14. Dezember 2021 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
7. Dezember 2022
Fassung seit
14. Dezember 2021
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
  • BGBl. I Nr. 25/2025 (NR: GP XXVIII RV 69 und Zu 69 AB 100 S. 30. BR: 11643 AB 11645 S. 979.)
  • BGBl. I Nr. 125/2024 (NR: GP XXVII IA 4112/A AB 2628 S. 274. BR: AB 11595 S. 969.)
  • BGBl. I Nr. 185/2022 (NR: GP XXVII RV 1744 AB 1776 S. 183. BR: 11104 AB 11116 S. 947.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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