§ 7
§ 7 Stichprobenerhebung, Stichprobengröße
Fassung: 14. Dezember 2021 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 7 Bundesstatistikgesetz 2000?
- Kernaussage§ 7 Bundesstatistikgesetz 2000 behandelt "Stichprobenerhebung, Stichprobengröße" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Sofern in der Anordnung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 oder 2 nichts anderes bestimmt...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Stichprobenerhebung, Stichprobengröße
§ 7. (1) Sofern in der Anordnung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 oder 2 nichts anderes bestimmt ist, ist durch Verordnung
(2) Die Teilmasse der nach dem Gegenstand der Erhebung in Frage kommenden statistischen Einheiten ist entsprechend stichprobentheoretischen Grundsätzen auszuwählen, sofern in der Anordnung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 oder 2 nichts anderes bestimmt ist.
(3) Um eine möglichst geringe Belastung der Auskunftspflichtigen zu erzielen, ist bei laufend durchzuführenden Erhebungen ein regelmäßiger Austausch der Auskunftspflichtigen in der Stichprobe anzustreben.
(4) Bei Erhebungen gemäß „§ 6 Abs. 1 Z 1, 2, 3 oder 4 kann anstelle einer Stichprobenerhebung eine Vollerhebung durchgeführt werden, wenn eine Stichprobenziehung auf Grund des damit verbundenen Aufwandes nicht zweckmäßig ist.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 7 Bundesstatistikgesetz 2000 in einfachen Worten?
§ 7 Bundesstatistikgesetz 2000 behandelt "Stichprobenerhebung, Stichprobengröße" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 14. Dezember 2021 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 7. Dezember 2022
- Fassung seit
- 14. Dezember 2021
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 25/2025 (NR: GP XXVIII RV 69 und Zu 69 AB 100 S. 30. BR: 11643 AB 11645 S. 979.)
- BGBl. I Nr. 125/2024 (NR: GP XXVII IA 4112/A AB 2628 S. 274. BR: AB 11595 S. 969.)
- BGBl. I Nr. 185/2022 (NR: GP XXVII RV 1744 AB 1776 S. 183. BR: 11104 AB 11116 S. 947.)
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Rückverweise
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