§ 39
§ 39 Arbeitsprogramm, Budget, Vorschaurechnung
Fassung: 1. Januar 2022 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 39 Bundesstatistikgesetz 2000?
- Kernaussage§ 39 Bundesstatistikgesetz 2000 behandelt "Arbeitsprogramm, Budget, Vorschaurechnung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Leitung der Bundesanstalt hat jährlich bis Ende Juni für das nächste Kalenderjahr das Jahresarbeitsprogramm und...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Arbeitsprogramm, Budget, Vorschaurechnung
§ 39. (1) Die Leitung der Bundesanstalt hat jährlich bis Ende Juni für das nächste Kalenderjahr das Jahresarbeitsprogramm und das Jahresbudget sowie für die darauffolgenden vier Kalenderjahre das Vierjahresarbeitsprogramm und Vierjahresbudget dem Statistikrat vorzulegen.
(2) Das Jahresarbeitsprogramm und das Vierjahresarbeitsprogramm sind unter Beachtung der Grundsätze gemäß § 24 und gemäß Abs. 3 zu erstellen. Sie haben jedenfalls die in § 23 Abs. 1 angeführten Aufgaben und hinsichtlich der Aufgaben gemäß § 23 Abs. 1 Z 1, 3 und 5 auch die vorgesehenen Methoden und Verfahren zu enthalten.
(3) Das Jahresarbeitsprogramm, Vierjahresarbeitsprogramm, Jahresbudget sowie das Vierjahresbudget sind unter Beachtung der Prinzipien der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit und unter Berücksichtigung aller möglichen Rationalisierungspotentiale zu erstellen. Sie haben insbesondere die der Bundesanstalt zugrundeliegende Organisation einschließlich der Pläne für den Personaleinsatz und Sachmitteleinsatz, für die Investitionsvorhaben und für die Finanzierung zu enthalten. In den Budgets sind vorrangig die Aufwendungen für die Gemeinschaftsstatistiken, gesetzlichen Statistiken und sonstige gesetzlich übertragenen Aufgaben zu berücksichtigen.
(4) Der Statistikrat hat sich innerhalb von vier Wochen zu den gemäß Abs. 1 vorgelegten Arbeitsprogrammen und Budgets gegenüber der Leitung der Bundesanstalt zu äußern.
(5) Nach Befassung des Statistikrates hat die Leitung der Bundesanstalt bis Ende November die Arbeitsprogramme gemäß Abs. 2 und Budgets gemäß Abs. 3 dem Wirtschaftsrat zur Beschlußfassung vorzulegen. In diesem Zusammenhang hat die Leitung mitzuteilen, aus welchen wichtigen Gründen sie allfällige Empfehlungen des Statistikrates nicht Rechnung getragen hat.
(6) Die jährliche Vorschaurechnung gemäß § 40 Abs. 1 hat dem genehmigten Arbeits- und Budgetprogramm zu entsprechen.
(Anm.: Abs. 7 und 8 aufgehoben durch Art. 1 Z 28, BGBl. I Nr. 205/2021)
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 39 Bundesstatistikgesetz 2000 in einfachen Worten?
§ 39 Bundesstatistikgesetz 2000 behandelt "Arbeitsprogramm, Budget, Vorschaurechnung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 7. Dezember 2022
- Fassung seit
- 1. Januar 2022
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 07:22
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 25/2025 (NR: GP XXVIII RV 69 und Zu 69 AB 100 S. 30. BR: 11643 AB 11645 S. 979.)
- BGBl. I Nr. 125/2024 (NR: GP XXVII IA 4112/A AB 2628 S. 274. BR: AB 11595 S. 969.)
- BGBl. I Nr. 185/2022 (NR: GP XXVII RV 1744 AB 1776 S. 183. BR: 11104 AB 11116 S. 947.)
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