Bundesgesetze

Bundesstatistikgesetz 2000

Bundesgesetz über die Bundesstatistik (Bundesstatistikgesetz 2000)

BundesgesetzFassung seit 1. Januar 2000RIS-Stand 25. Juli 2025

RIS-Gesetzesnummer 10006095 · BGBl. I Nr. 163/1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2021 · 46/01 Bundesstatistikgesetz · Original im RIS öffnen

§ 50

§ 50 Sitzungen des Wirtschaftsrates

Fassung: 1. Januar 2000 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 50 Bundesstatistikgesetz 2000?

  • Kernaussage§ 50 Bundesstatistikgesetz 2000 behandelt "Sitzungen des Wirtschaftsrates" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Der Wirtschaftsrat muß mindestens viermal im Geschäftsjahr eine Sitzung abhalten. Die Sitzungen haben vierteljährlich stattzufinden.

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Sitzungen des Wirtschaftsrates

§ 50. (1) Der Wirtschaftsrat muß mindestens viermal im Geschäftsjahr eine Sitzung abhalten. Die Sitzungen haben vierteljährlich stattzufinden.

(2) Der Wirtschaftsrat wird durch den Vorsitzenden schriftlich, telefonisch, telegraphisch, mittels Telefax, oder auf geeignetem elektronischen Wege unter Angabe der Zeit, des Ortes und der Tagesordnung einberufen. Der kaufmännische Geschäftsführer und fachliche Leiter der Bundesanstalt sind von der Einberufung einer Sitzung zu verständigen.

(3) Jedes Mitglied des Wirtschaftsrates, der kaufmännische Geschäftsführer oder der fachliche Leiter können unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen, daß der Vorsitzende des Wirtschaftsrates ihn unverzüglich einberuft. Die Sitzung muß binnen zwei Wochen nach der Einberufung stattfinden. Wird dem Verlangen von mindestens fünf Wirtschaftsratsmitgliedern oder von der Leitung der Bundesanstalt nicht entsprochen, so können die Antragsteller unter Mitteilung des Sachverhalts selbst den Wirtschaftsrat einberufen.

(4) An den Sitzungen des Wirtschaftsrats und seiner Ausschüsse dürfen Personen, die weder dem Wirtschaftsrat noch der Leitung der Bundesanstalt angehören, nicht teilnehmen. Der kaufmännische Geschäftsführer und der fachliche Leiter der Bundesanstalt sind zur Teilnahme an den Sitzungen berechtigt; sie sind zur Teilnahme verpflichtet, wenn der Wirtschaftsrat dies verlangt. Sachverständige und Auskunftspersonen können zur Beratung über einzelne Gegenstände zugezogen werden. Den Sitzungen, die sich mit der Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts beschäftigen, ist jedenfalls der Abschlußprüfer zuzuziehen.

(5) Ein Mitglied des Wirtschaftsrates kann ein anderes Mitglied schriftlich mit seiner Vertretung bei einer einzelnen Sitzung betrauen. Das vertretene Mitglied ist bei der Feststellung der Beschlußfähigkeit nicht mitzuzählen. Das Recht, den Vorsitz zu führen, kann nicht übertragen werden.

(6) Der Vorsitzende leitet die Sitzung und bestimmt die Art der Abstimmung.

(7) Über die Verhandlungen und Beschlüsse des Wirtschaftsrates ist eine Niederschrift anzufertigen, die der Vorsitzende oder sein Stellvertreter zu unterzeichnen hat.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 50 Bundesstatistikgesetz 2000 in einfachen Worten?

§ 50 Bundesstatistikgesetz 2000 behandelt "Sitzungen des Wirtschaftsrates" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2000 bis laufend.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
7. Dezember 2022
Fassung seit
1. Januar 2000
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
7. Oktober 2026 07:22
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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
  • BGBl. I Nr. 25/2025 (NR: GP XXVIII RV 69 und Zu 69 AB 100 S. 30. BR: 11643 AB 11645 S. 979.)
  • BGBl. I Nr. 125/2024 (NR: GP XXVII IA 4112/A AB 2628 S. 274. BR: AB 11595 S. 969.)
  • BGBl. I Nr. 185/2022 (NR: GP XXVII RV 1744 AB 1776 S. 183. BR: 11104 AB 11116 S. 947.)

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