§ 10a
§ 10a Publikation der Ergebnisse
Fassung: 12. Januar 2024 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 10a Konjunkturstatistik im Dienstleistungsbereich?
- Kernaussage§ 10a Konjunkturstatistik im Dienstleistungsbereich behandelt "Publikation der Ergebnisse" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat die Ergebnisse der Konjunkturstatistik im Dienstleistungsbereich innerhalb von 16 Tagen nach...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Publikation der Ergebnisse
§ 10a. (1) Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat die Ergebnisse der Konjunkturstatistik im Dienstleistungsbereich innerhalb von 16 Tagen nach den im § 8 Abs. 1 festgelegten Terminen zu veröffentlichen.
(2) Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat gemäß § 30 Bundesstatistikgesetz 2000 Daten in Form von Indizes in Entsprechung des Art. 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1197 monatlich beziehungsweise vierteljährlich bezogen auf das gesamte Bundesgebiet der Öffentlichkeit im Internet unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
(3) Daten über die Gesamtzahl der Beschäftigten (§ 4 Abs. 1 Z 2) sind in unbereinigter Form zu veröffentlichen. Daten über den Gesamtumsatz (§ 4 Abs. 1 Z 3) und den preisbereinigten Gesamtumsatz (§ 4 Abs. 1 Z 6) sind nominell und real in arbeitstägig sowie saisonal unbereinigter und bereinigter Form zu veröffentlichen. Daten über Bruttolöhne und -gehälter (§ 4 Abs. 1 Z 4) sowie geleistete Arbeitsstunden (§ 4 Abs. 1 Z 5) sind in unbereinigter und kalenderbereinigter Form zu veröffentlichen.
(4) Daten in der in Abs. 2 und 3 angeführten Darstellung sind zusätzlich in der elektronischen Datenbank gemäß § 30 Abs. 2 Bundesstatistikgesetz 2000 zu veröffentlichen.
(5) Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat außerdem folgende Ergebnisse der Konjunkturstatistik im Dienstleistungsbereich zu veröffentlichen:
(6) Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat die Berechnung der Ergebnisse der Konjunkturstatistik im Dienstleistungsbereich durch Metadaten zu dokumentieren.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 10a Konjunkturstatistik im Dienstleistungsbereich in einfachen Worten?
§ 10a Konjunkturstatistik im Dienstleistungsbereich behandelt "Publikation der Ergebnisse" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 12. Januar 2024 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 15. Januar 2024
- Fassung seit
- 12. Januar 2024
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 04:37
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 10/2024
- BGBl. II Nr. 259/2013
- BGBl. II Nr. 30/2009
- BGBl. II Nr. 49/2005
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Verweise
Rückverweise
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