Bundesgesetze

Bundestheaterpensionsgesetz

Bundesgesetz vom 9. Juli 1958 über die Ruhe- und Versorgungsgenüsse der Bundestheaterbediensteten (Bundestheaterpensionsgesetz – BThPG.).

BThPGBundesgesetzFassung seit 1. Januar 2004RIS-Stand 30. Juli 2026

RIS-Gesetzesnummer 10008173 · BGBl. Nr. 159/1958 · 65/02 Besonderes Pensionsrecht · Original im RIS öffnen

§ 18j

§ 18j Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. 71/2003

Fassung: 1. Januar 2004 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 18j BThPG?

  • Kernaussage§ 18j BThPG behandelt "Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. 71/2003" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Abweichend von § 6 Abs. 1 erster Satz sind bei Bundestheaterbediensteten, die am 31. Dezember 2003

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. 71/2003

§ 18j. (1) Abweichend von § 6 Abs. 1 erster Satz sind bei Bundestheaterbediensteten, die am 31. Dezember 2003

(2) Ein unter Anwendung des Abs. 1 bemessener Ruhegenuss darf bei Vorliegen einer ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit von bis zu 45 Jahren 100% der Ruhegenussbemessungsgrundlage nicht übersteigen. Beträgt die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit mit Ausnahme zugerechneter Zeiten mehr als 45 Jahre, so beträgt der Ruhegenuss jenes Prozentausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage, das sich aus § 6 ergibt.

(Anm.: Abs. 3 und 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 142/2004)

(5) Auf Bundestheaterbedienstete, deren Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit vor dem 1. Jänner 2004 eingeleitet worden ist, sind die §§ 5b Abs. 2, 6 und 18h Abs. 2 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2003 geltenden Fassung weiter anzuwenden. Die Abschläge nach § 5b sowie die Zurechnung nach § 9 des Pensionsgesetzes 1965 sind in diesen Fällen bis zum Ablauf jenes Monats, zu dem der Bundestheaterbedienstete nach der bis 31. Dezember 2003 geltenden Rechtslage frühestens auf seinen Antrag in den Ruhestand hätte versetzt werden können.

(6) Die Anpassungen für die Jahre 2004 und 2005 haben entsprechend den Verordnungen des Bundesministers für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz nach § 607 Abs. 3a ASVG zu erfolgen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelABSCHNITT II · ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 18i

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 18j BThPG in einfachen Worten?

§ 18j BThPG behandelt "Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. 71/2003" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
24. September 2015
Fassung seit
1. Januar 2004
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
3. Oktober 2026 20:24
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 62/2026 (NR: GP XXVIII RV 523 AB 561 S. 89. BR: 11838 AB 11839 S. 994.)
  • BGBl. I Nr. 72/2025 (NR: GP XXVIII IA 473/A AB 236 S. 46. BR: AB 11700 S. 982.)
  • BGBl. I Nr. 25/2025 (NR: GP XXVIII RV 69 und Zu 69 AB 100 S. 30. BR: 11643 AB 11645 S. 979.)
  • BGBl. I Nr. 145/2024 (NR: GP XXVII IA 4141/A AB 2709 S. 276. BR: AB 11604 S. 971.)

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