§ 10a
§ 10a Beitrag
Fassung: 1. Januar 2003 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 10a BThPG?
- Kernaussage§ 10a BThPG behandelt "Beitrag" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 65/02 Besonderes Pensionsrecht
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Beitrag
§ 10a. Die Bestimmungen über den Beitrag gemäß § 13a und § 91 Abs. 5 und 6 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340, sind auf die nach diesem Bundesgesetz gebührenden monatlich wiederkehrenden Leistungen anzuwenden.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 10a BThPG in einfachen Worten?
§ 10a BThPG behandelt "Beitrag" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2003 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 11. Juli 2023
- Fassung seit
- 1. Januar 2003
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 29. August 2026 03:16
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 62/2026 (NR: GP XXVIII RV 523 AB 561 S. 89. BR: 11838 AB 11839 S. 994.)
- BGBl. I Nr. 72/2025 (NR: GP XXVIII IA 473/A AB 236 S. 46. BR: AB 11700 S. 982.)
- BGBl. I Nr. 25/2025 (NR: GP XXVIII RV 69 und Zu 69 AB 100 S. 30. BR: 11643 AB 11645 S. 979.)
- BGBl. I Nr. 145/2024 (NR: GP XXVII IA 4141/A AB 2709 S. 276. BR: AB 11604 S. 971.)
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Verweise
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