Bundesgesetze

Bundestheaterpensionsgesetz

Bundesgesetz vom 9. Juli 1958 über die Ruhe- und Versorgungsgenüsse der Bundestheaterbediensteten (Bundestheaterpensionsgesetz – BThPG.).

BThPGBundesgesetzFassung seit 10. Oktober 2024RIS-Stand 30. Juli 2026

RIS-Gesetzesnummer 10008173 · BGBl. Nr. 159/1958 · 65/02 Besonderes Pensionsrecht · Original im RIS öffnen

§ 19

§ 19 Sonderbestimmungen für nach dem 31. Dezember 1954 geborene Bundestheaterbedienstete

Fassung: 10. Oktober 2024 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 19 BThPG?

  • Kernaussage§ 19 BThPG behandelt "Sonderbestimmungen für nach dem 31. Dezember 1954 geborene Bundestheaterbedienstete" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 65/02 Besonderes Pensionsrecht

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

ABSCHNITT III

Sonderbestimmungen für nach dem 31. Dezember 1954 geborene Bundestheaterbedienstete

Parallelrechnung

§ 19. (1) Abschnitt III gilt nur für Bundestheaterbedienstete, die nach dem 31. Dezember 1954 und vor dem 1. Jänner 1976 geboren sind und sich am 31. Dezember 2004 im Dienststand befinden.

(2) Dem Bundestheaterbediensteten gebührt der nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bemessene Ruhebezug nur in dem Ausmaß, das dem Prozentausmaß nach § 6 bzw. § 18j Abs. 1 entspricht, das sich aus der von ihm bis zum 31. Dezember 2004 erworbenen, für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Gesamtdienstzeit ergibt.

(3) Neben dem Ruhebezug ist für den Bundestheaterbediensteten eine Pension unter Anwendung des APG und der §§ 6 Abs. 3 und 15 Abs. 2 APG in der am 31. Dezember 2013 geltenden Fassung zu bemessen. § 15 und § 16 Abs. 5 APG sowie § 262a ASVG sind dabei nicht anzuwenden. Die Pension nach dem APG gebührt in dem Ausmaß, das der Differenz des Prozentsatzes nach Abs. 2 auf 100% entspricht.

(4) Zugerechnete Zeiten (§ 7 Abs. 1 Z 4) sind bei der Anwendung der Abs. 2 und 3 nicht zu berücksichtigen. Bei angerechneten Zeiträumen ist jeweils die tatsächliche zeitliche Lagerung des angerechneten Zeitraums maßgebend.

(5) Die Gesamtpension der oder des unter diesen Abschnitt fallenden Bundestheaterbediensteten setzt sich aus dem anteiligen Ruhebezug nach Abs. 2, der anteiligen Pension nach Abs. 3 und dem Frühstarterbonus nach Abs. 6 zusammen.

(6) Ein Frühstarterbonus in der Höhe von einem Euro gebührt der oder dem Bundestheaterbediensteten für jeden im Pensionskonto enthaltenen Beitragsmonat auf Grund einer Erwerbstätigkeit, der vor dem Monatsersten nach der Vollendung des 20. Lebensjahres erworben wurde. Der Frühstarterbonus gebührt nur dann, wenn mindestens 300 Beitragsmonate auf Grund einer Erwerbstätigkeit im Pensionskonto vorliegen, von denen mindestens zwölf vor dem Monatsersten nach der Vollendung des 20. Lebensjahres erworben wurden, und ist mit dem Höchstausmaß von 60 Euro begrenzt. An die Stelle der in den ersten beiden Sätzen genannten Beträge treten bei Bemessungen ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2023, die unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 ASVG mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1 ASVG) vervielfachten Beträge.

(7) § 34 APG ist sinngemäß auf den nach dem APG bemessenen Teil der Pension anzuwenden.

(8) § 37 APG ist sinngemäß auf den nach dem APG bemessenen Teil der Pension anzuwenden.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 19 BThPG in einfachen Worten?

§ 19 BThPG behandelt "Sonderbestimmungen für nach dem 31. Dezember 1954 geborene Bundestheaterbedienstete" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
10. Oktober 2024
Fassung seit
10. Oktober 2024
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
29. August 2026 03:16
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 62/2026 (NR: GP XXVIII RV 523 AB 561 S. 89. BR: 11838 AB 11839 S. 994.)
  • BGBl. I Nr. 72/2025 (NR: GP XXVIII IA 473/A AB 236 S. 46. BR: AB 11700 S. 982.)
  • BGBl. I Nr. 25/2025 (NR: GP XXVIII RV 69 und Zu 69 AB 100 S. 30. BR: 11643 AB 11645 S. 979.)
  • BGBl. I Nr. 145/2024 (NR: GP XXVII IA 4141/A AB 2709 S. 276. BR: AB 11604 S. 971.)

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