Bundesgesetze

Bundestheaterpensionsgesetz

Bundesgesetz vom 9. Juli 1958 über die Ruhe- und Versorgungsgenüsse der Bundestheaterbediensteten (Bundestheaterpensionsgesetz – BThPG.).

BThPGBundesgesetzFassung seit 10. Oktober 2024RIS-Stand 30. Juli 2026

RIS-Gesetzesnummer 10008173 · BGBl. Nr. 159/1958 · 65/02 Besonderes Pensionsrecht · Original im RIS öffnen

§ 10

§ 10 Pensionsbeitrag

Fassung: 10. Oktober 2024 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 10 BThPG?

  • Kernaussage§ 10 BThPG behandelt "Pensionsbeitrag" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 65/02 Besonderes Pensionsrecht

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Pensionsbeitrag

§ 10. (1) Bundestheaterbedienstete des Dienststandes, auf die dieses Bundesgesetz anzuwenden ist, haben von ihren Dienstbezügen, von den Sonderzahlungen und vom Nebengebührendurchschnittssatz Pensionsbeiträge im Ausmaß der nachstehenden Prozentsätze zu entrichten.

(2) Der Pensionsbeitrag beträgt für

(2a) Der Pensionsbeitrag beträgt für Bundestheaterbedienstete der in den folgenden Tabellen angeführten Geburtsjahrgänge abweichend von Abs. 2 und von § 18c Abs. 4 bis 7 den sich aus den folgenden Tabellen ergebenden Prozentsatz der Bemessungsgrundlage:

anstelle des für sie im Jahr 2004 maßgeblichen Beitragssatzes von 12,55% für Bezugsteile

anstelle des für sie im Jahr 2004 maßgeblichen Beitragssatzes von 11,05% für Bezugsteile

anstelle des für sie im Jahr 2004 maßgeblichen Beitragssatzes von 15,69% für Bezugsteile

anstelle des für sie im Jahr 2004 maßgeblichen Beitragssatzes von 13,82% für Bezugsteile

Der Beitrags-satz beträgt für Bundes-theaterbe-dienstete der Geburts-jahrgänge

bis zur monatli-chen Höchst-beitrags-grundlage nach § 45 ASVG

über der monatli-chen Höchst-beitrags-grundlage nach § 45 ASVG

bis zur monatli-chen Höchst-beitrags-grundlage nach § 45 ASVG

über der monatli-chen Höchst-beitrags-grundlage nach § 45 ASVG

bis zur monatli-chen Höchst-beitrags-grundlage nach § 45 ASVG

über der monatli-chen Höchst-beitrags-grundlage nach § 45 ASVG

bis zur monatli-chen Höchst-beitrags-grundlage nach § 45 ASVG

über der monatli-chen Höchst-beitrags-grundlage nach § 45 ASVG

1975

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10,68%

5,90%

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12,20%

7,55%

1974

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10,69%

6,12%

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12,28%

7,88%

1973

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10,71%

6,35%

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12,37%

8,20%

1972

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10,73%

6,57%

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12,45%

8,52%

1971

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10,74%

6,79%

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12,53%

8,84%

1970

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10,76%

7,01%

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12,62%

9,17%

1969

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10,77%

7,23%

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12,70%

9,49%

1968

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10,79%

7,45%

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12,78%

9,81%

1967

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7,67%

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12,87%

10,13%

1966

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7,89%

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12,95%

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1965

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13,03%

10,78%

1964

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8,33%

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13,12%

11,10%

1963

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10,87%

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1962

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10,89%

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13,28%

11,75%

1961

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10,90%

9,00%

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13,37%

12,07%

1960

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10,92%

9,22%

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13,45%

12,39%

1959

12,21%

10,72%

10,93%

9,44%

15,25%

14,43%

13,53%

12,71%

1958

12,26%

10,79%

10,95%

9,66%

15,38%

14,80%

13,62%

13,04%

1957

12,31%

11,22%

10,97%

9,88%

15,51%

15,17%

13,70%

13,36%

1956

12,35%

11,47%

10,98%

10,10%

15,64%

15,53%

13,78%

13,68%

1955

12,40%

11,73%

11,00%

10,32%

15,69%

15,69%

13,82%

13,82%

(3) Der Pensionsbeitrag beträgt für Bundestheaterbedienstete mit Auftrittshonorar

(3a) Die in Abs. 3 festgelegten Prozentsätze vermindern sich für Bundestheaterbedienstete der in der Tabelle in Abs. 2a angeführten Geburtsjahrgänge im selben Verhältnis wie die in der Tabelle angeführten Prozentsätze gegenüber den im Jahr 2004 maßgeblichen Prozentsätzen.

(4) Die Pensionsbeiträge sind monatlich fällig, bei gegen Auftrittshonorar verpflichteten Bundestheaterbediensteten bei Auszahlung ihres Auftrittshonorars. Die Pensionsbeiträge sind, sofern nicht Abs. 5 Anwendung findet, von den Dienstbezügen und Sonderzahlungen einzubehalten. Stand ein Bundestheaterbediensteter des künstlerischen Personals in einem Spieljahr den Bundestheatern auf Grund einer vertraglichen Verpflichtung nicht mindestens acht Monate oder bei Verpflichtung gegen Auftrittshonorar nicht mindestens für 42 Auftritte zur Dienstleistung zur Verfügung, so hat er Pensionsbeiträge nur für jene Monate oder Auftritte zu entrichten, die für die Ruhegenußbemessung anrechenbar sind.

(5) Pensionsbeiträge, die gemäß § 7 Abs. 3 auf Zeiträume entfallen, in denen der Bundestheaterbedienstete den Bundestheatern zur Dienstleistung nicht zur Verfügung stand, sind spätestens bis zum Ende des folgenden Spieljahres zu entrichten. Wenn die Pensionsbeiträge nicht bis zu diesem Zeitpunkt entrichtet werden, so unterbleibt die Anwendung der Bestimmung des § 7 Abs. 3.

(6) Der nach § 29f des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 in Verbindung mit § 17 Abs. 3 oder § 19 BDG 1979 außer Dienst gestellte Bundestheaterbedienstete hat Pensionsbeiträge auch von den durch die Außerdienststellung entfallenden Bezügen zu entrichten.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelABSCHNITT I.
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Nächster Paragraph§ 10a Beitrag

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 10 BThPG in einfachen Worten?

§ 10 BThPG behandelt "Pensionsbeitrag" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 10. Oktober 2024 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
10. Oktober 2024
Fassung seit
10. Oktober 2024
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
29. August 2026 03:16
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 62/2026 (NR: GP XXVIII RV 523 AB 561 S. 89. BR: 11838 AB 11839 S. 994.)
  • BGBl. I Nr. 72/2025 (NR: GP XXVIII IA 473/A AB 236 S. 46. BR: AB 11700 S. 982.)
  • BGBl. I Nr. 25/2025 (NR: GP XXVIII RV 69 und Zu 69 AB 100 S. 30. BR: 11643 AB 11645 S. 979.)
  • BGBl. I Nr. 145/2024 (NR: GP XXVII IA 4141/A AB 2709 S. 276. BR: AB 11604 S. 971.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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