§ 2b
§ 2b Übertritt und Versetzung in den dauernden Ruhestand
Fassung: 2. September 2017 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 2b BThPG?
- Kernaussage§ 2b BThPG behandelt "Übertritt und Versetzung in den dauernden Ruhestand" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Der Bundestheaterbedienstete scheidet mit Ablauf des Monats, in dem er sein 65. Lebensjahr vollendet, aus dem...
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Übertritt und Versetzung in den dauernden Ruhestand
§ 2b. (1) Der Bundestheaterbedienstete scheidet mit Ablauf des Monats, in dem er sein 65. Lebensjahr vollendet, aus dem Dienstverhältnis aus („gesetzliches Pensionsalter“). Bei Bundestheaterbediensteten des künstlerischen Personals tritt das Spieljahr, in dem sie ihr 65. Lebensjahr vollenden, an die Stelle des Monats. Erfüllt der Bundestheaterbedienstete zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand die Voraussetzungen des § 3, so tritt er in den dauernden Ruhestand.
(2) Aus künstlerischen oder betrieblichen Gründen kann der Fortbestand des Dienstverhältnisses über die Altersgrenze gemäß Abs. 1 hinaus auf jeweils ein Jahr, bei Schauspielern auch auf jeweils zwei Jahre, vertraglich vereinbart werden, wenn der Bedienstete zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand
(3) Der Bundestheaterbedienstete hat Anspruch auf Versetzung in den dauernden Ruhestand, wenn er dauernd dienstunfähig ist.
(4) Der Bundestheaterbedienstete kann vom Dienstgeber ungeachtet eines noch nicht abgelaufenen Dienstvertrages bei dauernder Dienstunfähigkeit oder bei Änderungen in der Organisation oder im Betrieb der Bundestheater in den dauernden Ruhestand versetzt werden.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 2b BThPG in einfachen Worten?
§ 2b BThPG behandelt "Übertritt und Versetzung in den dauernden Ruhestand" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 8. August 2016
- Fassung seit
- 2. September 2017
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 29. August 2026 03:16
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 62/2026 (NR: GP XXVIII RV 523 AB 561 S. 89. BR: 11838 AB 11839 S. 994.)
- BGBl. I Nr. 72/2025 (NR: GP XXVIII IA 473/A AB 236 S. 46. BR: AB 11700 S. 982.)
- BGBl. I Nr. 25/2025 (NR: GP XXVIII RV 69 und Zu 69 AB 100 S. 30. BR: 11643 AB 11645 S. 979.)
- BGBl. I Nr. 145/2024 (NR: GP XXVII IA 4141/A AB 2709 S. 276. BR: AB 11604 S. 971.)
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Verweise
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