Bundesgesetze

Bundestheaterpensionsgesetz

Bundesgesetz vom 9. Juli 1958 über die Ruhe- und Versorgungsgenüsse der Bundestheaterbediensteten (Bundestheaterpensionsgesetz – BThPG.).

BThPGBundesgesetzFassung seit 1. Januar 1977RIS-Stand 30. Juli 2026

RIS-Gesetzesnummer 10008173 · BGBl. Nr. 159/1958 · 65/02 Besonderes Pensionsrecht · Original im RIS öffnen

Art. 3

Art. 3 Artikel III

Fassung: 1. Januar 1977 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in Art. 3 BThPG?

  • KernaussageArt. 3 BThPG behandelt "Artikel III" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 65/02 Besonderes Pensionsrecht

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Artikel III

Übergangsbestimmungen für Bundestheaterbedienstete des Dienststandes

(Anm.: aus BGBl. Nr. 688/1976, zu den §§ 1, 2, 2a, 2b, 3, 4, 5, 6, 6a, 7, 8, 9, 10 und 15 BGBl. Nr. 159/1958)

(1) Bei einem Bundestheaterbediensteten, der vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in ein im § 1 Abs. 1 und 2 umschriebenes Dienstverhältnis aufgenommen worden ist, sind die für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare Dienstzeit und der Hundertsatz der Ruhegenußbemessungsgrundlage nach den vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden pensionsrechtlichen Bestimmungen zu berechnen, wenn dies für den Bundestheaterbediensteten, seine Hinterbliebenen oder Angehörigen günstiger ist.

(2) Bundestheaterbedienstete, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Bund aufgenommen wurden oder bei Begründung des in den Abs. 1 und 2 umschriebenen Dienstverhältnisses bereits in einem solchen standen, verlieren drei Monate nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes die Anwartschaft auf Pensionsversorgung nach diesem Bundesgesetz, wenn ihnen aus beiden Dienstverhältnissen Anwartschaft auf Pensionsversorgung zusteht. Dies gilt nicht, wenn der Dienstnehmer binnen dreier Monate nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes auf Anwartschaft auf Pensionsversorgung bzw. Emeritierungsbezüge aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis verzichtet.

(3) Die einem Bundestheaterbediensteten bereits gewährte Nachsicht gemäß § 3 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes in der bisherigen Fassung bleibt unberührt.

(4) Für Bundestheaterbedienstete, die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bereits das 60. Lebensjahr vollendet haben und im Falle der Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen den Anspruch auf Ruhegenuß im Ausmaß der vollen Ruhegenußbemessungsgrundlage bereits erlangt hätten, beträgt der Pensionsbeitrag weiterhin 5 v. H.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelABSCHNITT IV · SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen
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Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 3 BThPG in einfachen Worten?

Art. 3 BThPG behandelt "Artikel III" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 1977 bis laufend.

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Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
19. Juni 2023
Fassung seit
1. Januar 1977
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
3. Oktober 2026 20:24
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 62/2026 (NR: GP XXVIII RV 523 AB 561 S. 89. BR: 11838 AB 11839 S. 994.)
  • BGBl. I Nr. 72/2025 (NR: GP XXVIII IA 473/A AB 236 S. 46. BR: AB 11700 S. 982.)
  • BGBl. I Nr. 25/2025 (NR: GP XXVIII RV 69 und Zu 69 AB 100 S. 30. BR: 11643 AB 11645 S. 979.)
  • BGBl. I Nr. 145/2024 (NR: GP XXVII IA 4141/A AB 2709 S. 276. BR: AB 11604 S. 971.)

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