Art. 2
Art. 2 Artikel II
Fassung: 1. Januar 1977 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in Art. 2 BThPG?
- KernaussageArt. 2 BThPG behandelt "Artikel II" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 65/02 Besonderes Pensionsrecht
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Artikel II
Überleitungsbestimmungen für Leistungsempfänger nach den bisherigen pensionsrechtlichen Vorschriften
(Anm.: aus BGBl. Nr. 688/1976, zu den §§ 1, 2, 2a, 2b, 3, 4, 5, 6, 6a, 7, 8, 9, 10 und 15 BGBl. Nr. 159/1958)
(1) Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes Anspruch auf Pensionsversorgung nach den bisherigen pensionsrechtlichen Bestimmungen gehabt haben, gebührt Pensionsversorgung nach diesem Bundesgesetz.
(2) Hiebei ist der für die Bemessung des Ruhegenusses maßgebende Hundertsatz nach der Vorschrift des § 6 neu zu berechnen. Zu diesem Zweck ist von der bisherigen ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit (für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Dienstzeit) der Zeitraum abzuziehen, der sich dadurch ergeben hat, daß Dienstjahre mit mehr als je zwölf Monaten berechnet worden sind. Ist der auf diese Weise ermittelte Hundertsatz niedriger als der Hundertsatz, der nach bisherigem Recht für die Bemessung des Ruhegenusses maßgebend gewesen ist, so ist dieser Hundertsatz weiterhin für die Bemessung des Ruhegenusses maßgebend.
(3) Ist der nach der Vorschrift des § 6 neu ermittelte Hundertsatz höher als der Hundertsatz, der nach bisherigem Recht für die Bemessung des Ruhegenusses maßgebend gewesen ist, so ist dieser Hundertsatz der Bemessung des Ruhegenusses zugrunde zu legen.
(4) Die Bestimmung des § 5 Abs. 3 findet auf die im Abs. 1 bezeichneten Personen Anwendung.
(5) Für Bundestheaterbedienstete, die im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienstverhältnis durch Einzelvertrag verpflichtet waren und deren letzter ruhegenußfähiger Monatsbezug die zu diesem Zeitpunkt geltende Ruhegenußermittlungshöchstgrundlage nicht erreicht hat, wird die Ruhegenußermittlungsgrundlage wie folgt festgesetzt: Der letzte ruhegenußfähige Monatsbezug erhöht sich um den gleichen Hundertsatz, um den sich der Gehalt eines Bundesbeamten der Dienstklasse VIII der Gehaltsstufe 1 gemäß § 28 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in der jeweils geltenden Fassung, zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage, zwischen dem Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung des Bundestheaterbediensteten und dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erhöht hat. Bei jenen Bundestheaterbediensteten, die vor dem 1. September 1958 aus dem Dienstverhältnis ausgeschieden sind, ist die nach § 19 Abs. 3 neu festgesetzte Ruhegenußermittlungsgrundlage um 203,9 v. H. zu erhöhen.
(6) Ist der nach Abs. 5 neu bemessene Ruhe(Versorgungs)genuß niedrigerer als der bisherige Ruhe(Versorgungs)genuß, so gebührt dem Empfänger des Ruhe(Versorgungs)genusses eine nach Maßgabe der Erlangung höherer Ruhe(Versorgungs)genüsse einziehbare Ergänzungszulage im Unterschiedsbetrag zwischen den beiden Ruhe(Versorgungs)genüssen.
(7) Die Ruhegenüsse von Bundestheaterbediensteten, die ab dem 1. September 1958 mit Anwartschaft auf Ruhegenuß aus dem Dienstverhältnis ausgeschieden sind, sowie die Versorgungsgenüsse ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen, sind nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu bemessen. Hiebei findet Abs. 5 sinngemäße Anwendung.
(8) Ruhegenußvordienstzeiten werden nur auf Antrag und nur insoweit angerechnet, als dies zum Erreichen des Anspruches auf den vollen Ruhegenuß (§ 5 Abs. 1 und § 6) erforderlich ist. Die Anrechnung wird, wenn der Antrag bis zum 31. Dezember 1978 gestellt wird, mit dem 1. Jänner 1977, ansonsten mit dem der Antragstellung folgenden Monatsersten wirksam. Als Bemessungsgrundlage für den besonderen Pensionsbeitrag haben für Gesangssolisten, Schauspielsolisten, Mitglieder des Regiedienstes und des szenischen Dienstes sowie für Tanzsolisten und Orchestersolisten die zum 1. Jänner 1977 für die Ruhegenußermittlungsgrundlage gemäß § 5 Abs. 8 maßgeblichen Bezüge zu gelten. Der besondere Pensionsbeitrag beträgt 5 v. H.
(9) Die Nebengebührenzulage gemäß § 6a gebührt vom 1. Jänner 1977 an.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
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Art. 2 BThPG behandelt "Artikel II" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 19. Juni 2023
- Fassung seit
- 1. Januar 1977
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 29. August 2026 03:18
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 62/2026 (NR: GP XXVIII RV 523 AB 561 S. 89. BR: 11838 AB 11839 S. 994.)
- BGBl. I Nr. 72/2025 (NR: GP XXVIII IA 473/A AB 236 S. 46. BR: AB 11700 S. 982.)
- BGBl. I Nr. 25/2025 (NR: GP XXVIII RV 69 und Zu 69 AB 100 S. 30. BR: 11643 AB 11645 S. 979.)
- BGBl. I Nr. 145/2024 (NR: GP XXVII IA 4141/A AB 2709 S. 276. BR: AB 11604 S. 971.)
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