§ 18m
§ 18m Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. 53/2007
Fassung: 1. August 2007 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 18m BThPG?
- Kernaussage§ 18m BThPG behandelt "Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. 53/2007" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: § 5b Abs. 2a gilt auch für Personen, die am 30. Juni 2007 Anspruch auf wiederkehrende...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. 53/2007
§ 18m. § 5b Abs. 2a gilt auch für Personen, die am 30. Juni 2007 Anspruch auf wiederkehrende Leistungen nach diesem Bundesgesetz haben.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 18m BThPG in einfachen Worten?
§ 18m BThPG behandelt "Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. 53/2007" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 1. August 2007 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 24. September 2015
- Fassung seit
- 1. August 2007
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 3. Oktober 2026 20:24
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 62/2026 (NR: GP XXVIII RV 523 AB 561 S. 89. BR: 11838 AB 11839 S. 994.)
- BGBl. I Nr. 72/2025 (NR: GP XXVIII IA 473/A AB 236 S. 46. BR: AB 11700 S. 982.)
- BGBl. I Nr. 25/2025 (NR: GP XXVIII RV 69 und Zu 69 AB 100 S. 30. BR: 11643 AB 11645 S. 979.)
- BGBl. I Nr. 145/2024 (NR: GP XXVII IA 4141/A AB 2709 S. 276. BR: AB 11604 S. 971.)
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Verweise
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