§ 17a
§ 17a Witwen- und Witwerversorgungsgenuß
Fassung: 1. Oktober 2000 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 17a BThPG?
- Kernaussage§ 17a BThPG behandelt "Witwen- und Witwerversorgungsgenuß" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 65/02 Besonderes Pensionsrecht
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Witwen- und Witwerversorgungsgenuß
§ 17a. Die §§ 15 bis 15e des Pensionsgesetzes 1965 sind – soweit sie einen Bediensteten oder ehemaligen Bediensteten der Bundestheater betreffen – mit folgenden Abweichungen anzuwenden:
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 17a BThPG in einfachen Worten?
§ 17a BThPG behandelt "Witwen- und Witwerversorgungsgenuß" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 1. Oktober 2000 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 4. September 2023
- Fassung seit
- 1. Oktober 2000
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 29. August 2026 03:16
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 62/2026 (NR: GP XXVIII RV 523 AB 561 S. 89. BR: 11838 AB 11839 S. 994.)
- BGBl. I Nr. 72/2025 (NR: GP XXVIII IA 473/A AB 236 S. 46. BR: AB 11700 S. 982.)
- BGBl. I Nr. 25/2025 (NR: GP XXVIII RV 69 und Zu 69 AB 100 S. 30. BR: 11643 AB 11645 S. 979.)
- BGBl. I Nr. 145/2024 (NR: GP XXVII IA 4141/A AB 2709 S. 276. BR: AB 11604 S. 971.)
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Verweise
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