Bundesgesetze

Bundestheaterpensionsgesetz

Bundesgesetz vom 9. Juli 1958 über die Ruhe- und Versorgungsgenüsse der Bundestheaterbediensteten (Bundestheaterpensionsgesetz – BThPG.).

BThPGBundesgesetzFassung seit 1. Januar 2005RIS-Stand 30. Juli 2026

RIS-Gesetzesnummer 10008173 · BGBl. Nr. 159/1958 · 65/02 Besonderes Pensionsrecht · Original im RIS öffnen

§ 18a

§ 18a Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. Nr. 297/1995

Fassung: 1. Januar 2005 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 18a BThPG?

  • Kernaussage§ 18a BThPG behandelt "Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. Nr. 297/1995" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die §§ 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 und 5b Abs. 7 sind auf Bundestheaterbedienstete,...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

ABSCHNITT II

ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. Nr. 297/1995

§ 18a. (1) Die §§ 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 und 5b Abs. 7 sind auf Bundestheaterbedienstete, die vor dem 1. Mai 1995 in ein Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft aufgenommen worden sind und seither bis zum Zeitpunkt ihres Ausscheidens aus dem Dienststand oder ihres Todes ununterbrochen in einem Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft stehen oder unter Wahrung der Anwartschaft auf Ruhegenuß nach diesem Bundesgesetz aus dem Dienstverhältnis ausgeschieden sind, mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

(2) Ist am 1. Jänner 1996 bereits die Hälfte des

(3) § 7 Abs. 7 in der bis 30. April 1995 geltenden Fassung ist auf Bundestheaterbedienstete, die bis 31. Dezember 1995 aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis ausscheiden, weiterhin anzuwenden, wenn dies für sie günstiger ist.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelABSCHNITT II · ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 17c Kinderzuschuss
Nächster Paragraph§ 18b

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 18a BThPG in einfachen Worten?

§ 18a BThPG behandelt "Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. Nr. 297/1995" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
24. September 2015
Fassung seit
1. Januar 2005
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
29. August 2026 03:16
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 62/2026 (NR: GP XXVIII RV 523 AB 561 S. 89. BR: 11838 AB 11839 S. 994.)
  • BGBl. I Nr. 72/2025 (NR: GP XXVIII IA 473/A AB 236 S. 46. BR: AB 11700 S. 982.)
  • BGBl. I Nr. 25/2025 (NR: GP XXVIII RV 69 und Zu 69 AB 100 S. 30. BR: 11643 AB 11645 S. 979.)
  • BGBl. I Nr. 145/2024 (NR: GP XXVII IA 4141/A AB 2709 S. 276. BR: AB 11604 S. 971.)

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