§ 18a
§ 18a Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. Nr. 297/1995
Fassung: 1. Januar 2005 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 18a BThPG?
- Kernaussage§ 18a BThPG behandelt "Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. Nr. 297/1995" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die §§ 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 und 5b Abs. 7 sind auf Bundestheaterbedienstete,...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
ABSCHNITT II
ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. Nr. 297/1995
§ 18a. (1) Die §§ 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 und 5b Abs. 7 sind auf Bundestheaterbedienstete, die vor dem 1. Mai 1995 in ein Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft aufgenommen worden sind und seither bis zum Zeitpunkt ihres Ausscheidens aus dem Dienststand oder ihres Todes ununterbrochen in einem Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft stehen oder unter Wahrung der Anwartschaft auf Ruhegenuß nach diesem Bundesgesetz aus dem Dienstverhältnis ausgeschieden sind, mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
(2) Ist am 1. Jänner 1996 bereits die Hälfte des
(3) § 7 Abs. 7 in der bis 30. April 1995 geltenden Fassung ist auf Bundestheaterbedienstete, die bis 31. Dezember 1995 aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis ausscheiden, weiterhin anzuwenden, wenn dies für sie günstiger ist.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 18a BThPG in einfachen Worten?
§ 18a BThPG behandelt "Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. Nr. 297/1995" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 24. September 2015
- Fassung seit
- 1. Januar 2005
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 29. August 2026 03:16
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 62/2026 (NR: GP XXVIII RV 523 AB 561 S. 89. BR: 11838 AB 11839 S. 994.)
- BGBl. I Nr. 72/2025 (NR: GP XXVIII IA 473/A AB 236 S. 46. BR: AB 11700 S. 982.)
- BGBl. I Nr. 25/2025 (NR: GP XXVIII RV 69 und Zu 69 AB 100 S. 30. BR: 11643 AB 11645 S. 979.)
- BGBl. I Nr. 145/2024 (NR: GP XXVII IA 4141/A AB 2709 S. 276. BR: AB 11604 S. 971.)
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