Art. 15
Art. 15 Artikel XV
Fassung: 1. Juni 1996 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in Art. 15 BThPG?
- KernaussageArt. 15 BThPG behandelt "Artikel XV" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Bei der Bemessung von Versorgungsbezügen des überlebenden Ehegatten ist dessen sonstiges Einkommen zu berücksichtigen. Soweit es...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Artikel XV
(Verfassungsbestimmung)
Bemessung von Versorgungsbezügen
(Anm.: aus BGBl. Nr. 334/1993, zu den §§ 6a, 10, 10a, 17a, 17b und 22, BGBl. Nr. 159/1958)
Bei der Bemessung von Versorgungsbezügen des überlebenden Ehegatten ist dessen sonstiges Einkommen zu berücksichtigen. Soweit es sich bei dieser Bemessung nicht um eine Erhöhung von Versorgungsbezügen auf eine Mindestversorgungsleistung handelt, ist dieses Einkommen nur in dem Ausmaß zu berücksichtigen, als es für Ansprüche oder Anwartschaften aus der Altersversorgung zugrunde zu legen ist.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 15 BThPG in einfachen Worten?
Art. 15 BThPG behandelt "Artikel XV" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 1. Juni 1996 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 6. November 2015
- Fassung seit
- 1. Juni 1996
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 3. Oktober 2026 20:24
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 62/2026 (NR: GP XXVIII RV 523 AB 561 S. 89. BR: 11838 AB 11839 S. 994.)
- BGBl. I Nr. 72/2025 (NR: GP XXVIII IA 473/A AB 236 S. 46. BR: AB 11700 S. 982.)
- BGBl. I Nr. 25/2025 (NR: GP XXVIII RV 69 und Zu 69 AB 100 S. 30. BR: 11643 AB 11645 S. 979.)
- BGBl. I Nr. 145/2024 (NR: GP XXVII IA 4141/A AB 2709 S. 276. BR: AB 11604 S. 971.)
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Verweise
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