Bundesgesetze

Bundestheaterpensionsgesetz

Bundesgesetz vom 9. Juli 1958 über die Ruhe- und Versorgungsgenüsse der Bundestheaterbediensteten (Bundestheaterpensionsgesetz – BThPG.).

BThPGBundesgesetzFassung seit 1. Oktober 2000RIS-Stand 30. Juli 2026

RIS-Gesetzesnummer 10008173 · BGBl. Nr. 159/1958 · 65/02 Besonderes Pensionsrecht · Original im RIS öffnen

§ 7

§ 7 Anrechenbare Zeiten.

Fassung: 1. Oktober 2000 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 7 BThPG?

  • Kernaussage§ 7 BThPG behandelt "Anrechenbare Zeiten." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür die über die Anzahl von 42 hinaus geleisteten Auftritte oder erworbenen Honoraransprüche mit der.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 65/02 Besonderes Pensionsrecht

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Anrechenbare Zeiten.

§ 7. (1) Für die Bemessung des Ruhegenusses (für die Begründung des Anspruches auf Ruhegenuß und für das Ausmaß des Ruhegenusses) sind folgende Zeiten als Dienstzeiten anrechenbar:

(2) Dienstzeiten, die an den Wiener Hof- oder österreichischen Staatstheatern zurückgelegt wurden, sind wie gleichartige Dienstzeiten an den Bundestheatern zu behandeln.

(3) Stand ein Bundestheaterbediensteter des künstlerischen Personals in einem Spieljahr den Bundestheatern in einem unter dieses Bundesgesetz fallenden Dienstverhältnis (§ 1 Abs. 1 bis 2) mindestens acht Monate zur Dienstleistung zur Verfügung, so ist diese Zeit bei Berechnung der anrechenbaren Dienstzeit (Abs. 1) als volles Jahr in Anschlag zu bringen, wenn für zwölf Monate Pensionsbeiträge entrichtet wurden.

(4) Bei den ausschließlich gegen Auftrittshonorar verpflichteten Solosängern und Schauspielern ist, sofern sie in einem Spieljahr tatsächlich mindestens 42 Auftritte geleistet oder Honoraransprüche für diese Anzahl von Auftritten erworben haben, bei 42 Auftritten ein Zeitraum von acht Monaten für die Bemessung des Ruhegenusses anzurechnen; bei Vorliegen dieser Voraussetzungen findet Abs. 3 dann Anwendung, wenn für insgesamt 63 Auftritte Pensionsbeiträge entrichtet werden.

(5) Werden von den im Abs. 4 genannten Personen in einem Spieljahr weniger als 42 Auftritte geleistet oder erwachsen Honoraransprüche für weniger als 42 Auftritte, so wird für jeden geleisteten Auftritt oder erworbenen Honoraranspruch ein Zeitraum von 5,7 Tagen für die Bemessung des Ruhegenusses angerechnet. Das gleiche gilt für die über die Anzahl von 42 hinaus geleisteten Auftritte oder erworbenen Honoraransprüche mit der Maßgabe, daß für die Bemessung des Ruhegenusses in einem Spieljahr nicht mehr als ein Jahr anzurechnen ist. Bei der abschließenden Berechnung der anrechenbaren Dienstzeit je Spieljahr werden Bruchteile eines Tages, wenn sie mindestens 0,5 betragen, als voller Tag gerechnet, andernfalls bleiben sie unberücksichtigt.

(6) Wird ein ausschließlich gegen Auftrittshonorar verpflichteter Solosänger oder Schauspieler während eines Spieljahres innerhalb einer bestimmten, nach Tagen, Wochen, Monaten oder sonstigen Kalenderzeiträumen bemessenen Tätigkeitsdauer verpflichtet, findet Abs. 5 mit der Maßgabe Anwendung, daß kein längerer Zeitraum, als dieser Tätigkeitsdauer entspricht, für die Ruhegenußbemessung anzurechnen ist. Werden nach dem Ende dieser vertraglichen Tätigkeitsdauer garantierte oder zusätzlich vereinbarte Auftritte geleistet, entfällt für diese Auftritte die Beschränkung der Anrechenbarkeit auf den ursprünglich vereinbarten Zeitraum der Tätigkeitsdauer.

(7) Die für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare Gesamtdienstzeit ist in vollen Jahren und Monaten auszudrücken; Bruchteile eines Monates bleiben unberücksichtigt.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelABSCHNITT I.
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 6a Nebengebührenzulage

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 7 BThPG in einfachen Worten?

§ 7 BThPG behandelt "Anrechenbare Zeiten." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Für wen ist § 7 BThPG relevant?

Für die über die Anzahl von 42 hinaus geleisteten Auftritte oder erworbenen Honoraransprüche mit der.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Oktober 2000 bis laufend.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
19. Juni 2023
Fassung seit
1. Oktober 2000
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
29. August 2026 03:16
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Was sich geändert hat

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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 62/2026 (NR: GP XXVIII RV 523 AB 561 S. 89. BR: 11838 AB 11839 S. 994.)
  • BGBl. I Nr. 72/2025 (NR: GP XXVIII IA 473/A AB 236 S. 46. BR: AB 11700 S. 982.)
  • BGBl. I Nr. 25/2025 (NR: GP XXVIII RV 69 und Zu 69 AB 100 S. 30. BR: 11643 AB 11645 S. 979.)
  • BGBl. I Nr. 145/2024 (NR: GP XXVII IA 4141/A AB 2709 S. 276. BR: AB 11604 S. 971.)

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