Bundesgesetze

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Bundesgesetz vom 27. Juni 1979 über das Dienstrecht der Beamten (Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 – BDG 1979)

BDG 1979BundesgesetzFassung seit 1. September 2012RIS-Stand 2. Juni 2026

RIS-Gesetzesnummer 10008470 · BGBl. Nr. 333/1979 · 63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 · Original im RIS öffnen

§ 255

§ 255 Amtstitel

Fassung: 1. September 2012 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 255 BDG 1979?

  • Kernaussage§ 255 BDG 1979 behandelt "Amtstitel" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdWichtig ist: Für die Beamten der Allgemeinen Verwaltung sind folgende Amtstitel vorgesehen.

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Amtstitel

§ 255. (1) Für die Beamten der Allgemeinen Verwaltung sind folgende Amtstitel vorgesehen.

in der Verwen-

dungsgruppe

in der Dienst-

klasse

Gehalts-

stufe

Amtstitel

A

III,IV

V

VI

VII

VIII

IX

Kommissär

Oberkommissär

Rat

Oberrat

Hofrat; Ministerialrat (auf einer Planstelle der Präsidentschaftskanzlei, des Rechnungshofes, der Volksanwaltschaft oder eines Bundesministeriums)

Sektionschef

B

III

IV

V

VI

VII

Revident

Oberrevident

Amtssekretär

Amtsrat

Amtsdirektor

C

III

III

IV

V

1 bis 9

ab 10

Kontrollor

Oberkontrollor

Fachinspektor

Fachoberinspektor

D

III

III

IV

1 bis 9

ab 10

Offizial

Oberoffizial

Oberoffizial

E

III

III

1 bis 9

ab 10

Amtswart

Oberamtswart

(2) Abweichend vom Abs. 1 sind für Beamte der Allgemeinen Verwaltung folgende Amtstitel vorgesehen:

für

Amtstitel

den Leiter der Präsidentschaftskanzlei

Kabinettsdirektor

den Leiter der Parlamentsdirektion

Parlamentsdirektor

den Leiter der Österreichischen Nationalbibliothek,

Generaldirektor d. (unter Hinzufügung

des Österreichischen Staatsarchivs oder der

der Bezeichnung der Dienststelle)

Österreichischen Staatsdruckerei

den Leiter des Bundesamtes für Eich- und

Präsident d. (unter Hinzufügung

Vermessungswesen, des Bundesdenkmalamtes,

der Bezeichnung der Behörde)

der Finanzprokuratur, des Patentamtes, einer

Direktion der PTA oder des Österreichischen

Statistischen Zentralamtes

den Beamten der Dienstklasse VIII in der

Parlamentsrat

Parlamentsdirektion, wenn er nicht im

Bibliotheks- oder Stenographendienst

verwendet wird

(3) Für die Beamten in handwerklicher Verwendung sind folgende Amtstitel vorgesehen:

in der Verwen-

dungsgruppe

in der

Dienstklasse

Gehaltsstufe

Amtstitel

P 1,P 2

III

III

IV

1 bis 9

ab 10

Offizial

Oberoffizial

Oberoffizial

P 3

III

III

1 bis 9

ab 10

Offizial

Oberoffizial

P 4,P 5

III

III

1 bis 9

ab 10

Amtswart

Oberamtswart

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuBeurteilung, Verfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 255 BDG 1979 in einfachen Worten?

§ 255 BDG 1979 behandelt "Amtstitel" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. September 2012 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
9. April 2015
Fassung seit
1. September 2012
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
4. Oktober 2026 17:54
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Was sich geändert hat

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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 22/2026 (NR: GP XXVIII RV 405 AB 416 S. 71. BR: 11784 AB 11788 S. 989.)
  • BGBl. I Nr. 100/2025 (NR: GP XXVIII IA 561/A AB 319 S. 59. BR: 11724 AB 11735 S. 984.)
  • BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
  • BGBl. I Nr. 25/2025 (NR: GP XXVIII RV 69 und Zu 69 AB 100 S. 30. BR: 11643 AB 11645 S. 979.)

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