§ 213a
§ 213a Mit der Leitung teilbetraute Lehrperson
Fassung: 1. September 2013 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 213a BDG 1979?
- Kernaussage§ 213a BDG 1979 behandelt "Mit der Leitung teilbetraute Lehrperson" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Wird für eine Leiterin oder einen Leiter, eine Abteilungsvorständin oder einen Abteilungsvorstand, eine Fachvorständin oder einen...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Mit der Leitung teilbetraute Lehrperson
§ 213a. (1) Wird für eine Leiterin oder einen Leiter, eine Abteilungsvorständin oder einen Abteilungsvorstand, eine Fachvorständin oder einen Fachvorstand oder eine Erziehungsleiterin oder einen Erziehungsleiter die Lehrverpflichtung herabgesetzt, ist eine geeignete Lehrperson mit der (dem Ausmaß der Herabsetzung entsprechenden) Vertretung der Inhaberin oder des Inhabers der Leitungsfunktion zu betrauen. Die mit der Leitung teilbetraute Lehrperson hat während der Abwesenheit der Inhaberin oder des Inhabers der Leitungsfunktion – gegebenenfalls entsprechend den von dieser oder diesem erteilten Weisungen – die anfallenden Leitungsaufgaben wahrzunehmen.
(2) Sofern durch die Maßnahme gemäß Abs. 1 die mit der Leitung teilbetraute Lehrperson in Verbindung mit einer anderen ihr oder ihm als Leiterin oder Leiter bereits zukommenden Einrechnung mehr als 20 Werteinheiten aufweisen würde, kann im Umfang der aus Anlass der Vertretung bei der mit der Leitung teilbetrauten Lehrperson anfallenden das Ausmaß von 20 Werteinheiten überschreitenden Einrechnung eine weitere Lehrperson mit der zusätzlichen Vertretung der Leiterin oder des Leiters betraut werden.
(3) Die Inhaberin oder der Inhaber der Leitungsfunktion hat für ihre oder seine Vertretung eine Diensteinteilung dahingehend zu treffen, dass während ihrer oder seiner Abwesenheit eine dauernde Vertretung sicher gestellt ist.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 213a BDG 1979 in einfachen Worten?
§ 213a BDG 1979 behandelt "Mit der Leitung teilbetraute Lehrperson" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 9. April 2015
- Fassung seit
- 1. September 2013
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 4. Oktober 2026 17:54
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 22/2026 (NR: GP XXVIII RV 405 AB 416 S. 71. BR: 11784 AB 11788 S. 989.)
- BGBl. I Nr. 100/2025 (NR: GP XXVIII IA 561/A AB 319 S. 59. BR: 11724 AB 11735 S. 984.)
- BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 25/2025 (NR: GP XXVIII RV 69 und Zu 69 AB 100 S. 30. BR: 11643 AB 11645 S. 979.)
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