Art. 9
Art. 9 Artikel IX
Fassung: 17. Juli 1982 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in Art. 9 BDG 1979?
- KernaussageArt. 9 BDG 1979 behandelt "Artikel IX" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Auf die Abhaltung der nach Anlage 1 Z 26.8 zum BDG 1979 vorgeschriebenen Zusatzprüfung ist das...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Artikel IX
(Anm.: aus BGBl. Nr. 350/1982, zu Anlage 1 Z 26.8 BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979)
Auf die Abhaltung der nach Anlage 1 Z 26.8 zum BDG 1979 vorgeschriebenen Zusatzprüfung ist das Bundesgesetz über die Abgeltung von Prüfungstätigkeiten im Bereich des Schulwesens mit Ausnahme des Hochschulwesens und über die Entschädigung der Mitglieder von Gutachterkommissionen gemäß § 15 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 314/1976, mit der Maßgabe anzuwenden, daß diese Prüfung den in der Anlage I unter Z V lit. e sublit. bb angeführten Pflichtkolloquien und verpflichtenden Seminarprüfungen gleichzuhalten ist.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 9 BDG 1979 in einfachen Worten?
Art. 9 BDG 1979 behandelt "Artikel IX" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 17. Juli 1982 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 9. April 2015
- Fassung seit
- 17. Juli 1982
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 6. Oktober 2026 21:30
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 22/2026 (NR: GP XXVIII RV 405 AB 416 S. 71. BR: 11784 AB 11788 S. 989.)
- BGBl. I Nr. 100/2025 (NR: GP XXVIII IA 561/A AB 319 S. 59. BR: 11724 AB 11735 S. 984.)
- BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 25/2025 (NR: GP XXVIII RV 69 und Zu 69 AB 100 S. 30. BR: 11643 AB 11645 S. 979.)
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