Bundesgesetze

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Bundesgesetz vom 27. Juni 1979 über das Dienstrecht der Beamten (Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 – BDG 1979)

BDG 1979BundesgesetzFassung seit 1. September 2025RIS-Stand 2. Juni 2026

RIS-Gesetzesnummer 10008470 · BGBl. Nr. 333/1979 · 63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 · Original im RIS öffnen

§ 207f

§ 207f Begutachtungskommission und Auswahlverfahren

Fassung: 1. September 2025 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 207f BDG 1979?

  • Kernaussage§ 207f BDG 1979 beschreibt einen Verfahrensschritt und die dafür maßgeblichen Voraussetzungen.
  • Für wen relevantFür Bewerberinnen und Bewerber um eine Schulleitung oder Schulcluster-Leitung, die nach einem Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Begutachtungskommission und Auswahlverfahren

§ 207f. (1) Die Begutachtungskommission ist bei der Bildungsdirektion einzurichten.

(2) Der Begutachtungskommission gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:

(3) Der Begutachtungskommission gehören als Mitglieder mit beratender Stimme an:

(4) Bei der Besetzung der Funktionen Abteilungsvorstehung, Fachvorstehung und Erziehungsleitung tritt, wenn eine Person kraft Ernennung oder Bestellung die Schulleitung innehat, diese Person an die Stelle des Mitgliedes gemäß Abs. 2 Z 2.

(5) Bei der Besetzung der Funktion Schulcluster-Leitung obliegt die Entsendung des Mitgliedes gemäß Abs. 2 Z 3 jenem Fachausschuss, der am Tag der Ausschreibung der letzten Wahl an den Schulen im Schulcluster die größte Zahl der wahlberechtigten Bediensteten aufgewiesen hat, und obliegt die Entsendung der Mitglieder gemäß Abs. 3 Z 2 dem Schulclusterbeirat. Bei der Besetzung der Funktion Schulleitung an einer dem Minderheitenschulwesen unterliegenden Schule gehört ein von der Bildungsdirektorin oder vom Bildungsdirektor zu bestimmendes Schulaufsichtsorgan für das Minderheitenschulwesen der Begutachtungskommission als beratendes Mitglied an.

(6) Die Mitglieder der Begutachtungskommission sind in Ausübung ihres Amtes selbstständig und unabhängig. Sie sind über alle ihnen aus ihrer Tätigkeit im Rahmen der Begutachtungskommission bekannt gewordenen Tatsachen zur Geheimhaltung verpflichtet. Bedienstete, die außer Dienst gestellt worden sind, und Bedienstete, gegen die ein Disziplinarverfahren eingeleitet worden ist, dürfen in der Begutachtungskommission nicht tätig sein.

(7) Den Vorsitz in der Begutachtungskommission führt das Mitglied gemäß Abs. 2 Z 1, bei der Anwendung des Abs. 4 jedoch die Schulleitung. Die Sitzungen der Begutachtungskommission sind von der Bildungsdirektion vorzubereiten und vom Vorsitz einzuberufen.

(8) Zur Beschlussfähigkeit der Begutachtungskommission ist die Anwesenheit aller stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Sind zu einer ordnungsgemäß einberufenen Sitzung nicht alle stimmberechtigten Mitglieder erschienen, so hat der Vorsitz eine neuerliche Sitzung einzuberufen. Auf dieser und auf den folgenden Sitzungen ist die Begutachtungskommission auch dann beschlussfähig, wenn außer dem Vorsitz lediglich ein weiteres stimmberechtigtes Mitglied anwesend ist. Die Begutachtungskommission hat ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit zu fassen; bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitz.

(8a) Die oder der Vorsitzende kann die Beschlussfassung gemäß Abs. 8 durch Einholung der Zustimmung der anderen Kommissionsmitglieder im Umlaufweg ersetzen. Um Entscheidungen im Umlaufweg treffen zu können, ist ein begründeter Beschlussantrag der oder des Vorsitzenden erforderlich. Für im Umlaufweg beschlossene Entscheidungen ist Stimmeneinhelligkeit erforderlich. Die Zustimmung kann mündlich, telefonisch oder in jeder anderen technisch möglichen Weise erteilt werden. Eine nicht schriftlich erteilte Zustimmung ist in einem Aktenvermerk gemäß § 16 AVG festzuhalten.

(9) Die Begutachtungskommission hat die rechtzeitig eingelangten Bewerbungen zu prüfen und Bewerberinnen und Bewerber, die nicht alle festgelegten Erfordernisse erfüllen, als „nicht geeignet“ aus dem weiteren Verfahren auszuscheiden. Abweichend vom ersten Satz kann die Begutachtungskommission die Dienstbehörde mit der Prüfung der Erfüllung der Erfordernisse des § 207e Abs. 2 Z 1 und Z 2 beauftragen. Die Begutachtungskommission hat

(10) Die alle Erfordernisse erfüllenden Bewerberinnen und Bewerber sind einer qualifizierten Einrichtung im Rahmen eines Assessments zur Beurteilung ihrer Führungs- und Managementkompetenzen zuzuweisen, anschließend zu einer Anhörung vor die Begutachtungskommission zu laden und auf ihre Eignung zu überprüfen. Die Begutachtungskommission kann, wenn dies zur Überprüfung der Eignung ausreichend ist, ein vereinfachtes Verfahren vorsehen; dies gilt für Bewerberinnen und Bewerber um eine Schulleitung oder Schulcluster-Leitung, die nach einem Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren eine dieser Funktionen durch Ernennung oder Bestellung erlangt haben, und im Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren um eine leitende Funktion gemäß § 207 Abs. 2 Z 3 für Bewerberinnen und Bewerber, die eine solche Funktion durch Ernennung oder Bestellung erlangt haben; wird im Rahmen eines solchen vereinfachten Verfahrens von der Durchführung eines Assessments Abstand genommen, so ist dem Auswahlverfahren keine Expertin oder kein Experte gemäß Abs. 3 Z 1 beizuziehen.

(11) Hinsichtlich der als geeignet beurteilten Bewerberinnen und Bewerber hat die Begutachtungskommission jeweils festzulegen, ob die betreffende Bewerberin oder der betreffende Bewerber die Auswahlerfordernisse in „höchstem Ausmaß“, in „hohem Ausmaß“ oder in „geringerem Ausmaß“ erfüllt. Vom Vorsitz ist innerhalb von drei Monaten ein begründetes Gutachten bezüglich der Eignung der dem Anhörungsverfahren unterzogenen Bewerberinnen und Bewerber zu erstatten. Vor Weiterleitung des Gutachtens hat der Vorsitz einem vom schulpartnerschaftlichen Gremium (Schulclusterbeirat, Schulgemeinschaftsausschuss oder Schulforum) ermächtigten Mitglied des jeweiligen Organs auf Verlangen Einsicht in das Gutachten zu gewähren; für die Einsichtnahme ist eine Frist von zwei Wochen einzuräumen.

(12) Die Auswahl bezüglich der Leitungsfunktionen an Bundesschulen (Bundes-Schulclustern) obliegt der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung. Diese oder dieser ist bei ihrer oder seiner Auswahlentscheidung nicht an das Gutachten der Begutachtungskommission gebunden.

(13) Die Bewerberin oder der Bewerber hat keinen Anspruch auf Verleihung der ausgeschriebenen Planstelle und es kommt ihr oder ihm im Auswahl- und Besetzungsverfahren keine Parteistellung zu.

(14) Wird eine Bewerberin oder ein Bewerber auf die ausgeschriebene Leitungsfunktion ernannt, die oder der nach dem Gutachten der Begutachtungskommission eine geringere Eignung aufweist als wenigstens eine andere Mitbewerberin oder ein anderer Mitbewerber, so sind dem zuständigen Zentralausschuss auf dessen Verlangen die für die Ernennung maßgebenden Gründe mitzuteilen.

(15) Bei der Besetzung von Funktionen an unmittelbar der Verwaltung durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Bildung unterstehenden Schulen ist die Begutachtungskommission bei der Zentralstelle einzurichten und treten an die Stelle der Mitglieder gemäß Abs. 2 Z 1 und 2 zwei durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zu bestellende Expertinnen oder Experten. Abs. 4 und 7 sind bezüglich des Vorsitzes der Schulleitung sinngemäß anzuwenden.

(16) Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsordnung der Begutachtungskommission sind von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung durch Verordnung (Geschäftsordnung) zu erlassen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuAufnahme, Beurteilung, Rechte und Pflichten
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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 207f BDG 1979 in einfachen Worten?

§ 207f BDG 1979 beschreibt einen Verfahrensschritt und die dafür maßgeblichen Voraussetzungen.

Für wen ist § 207f BDG 1979 relevant?

Für Bewerberinnen und Bewerber um eine Schulleitung oder Schulcluster-Leitung, die nach einem Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren.

Was hat die Bestimmung mit Leistungsbeurteilung zu tun?

Die Bestimmung kann für Fragen rund um Beurteilung, Leistungsfeststellung, Noten oder Prüfungsergebnisse relevant sein. Entscheidend ist der konkrete Absatz und die dazu passende Fassung.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. September 2025 bis laufend.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
5. Januar 2026
Fassung seit
1. September 2025
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
6. Oktober 2026 21:30
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 22/2026 (NR: GP XXVIII RV 405 AB 416 S. 71. BR: 11784 AB 11788 S. 989.)
  • BGBl. I Nr. 100/2025 (NR: GP XXVIII IA 561/A AB 319 S. 59. BR: 11724 AB 11735 S. 984.)
  • BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
  • BGBl. I Nr. 25/2025 (NR: GP XXVIII RV 69 und Zu 69 AB 100 S. 30. BR: 11643 AB 11645 S. 979.)

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