Bundesgesetze

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Bundesgesetz vom 27. Juni 1979 über das Dienstrecht der Beamten (Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 – BDG 1979)

BDG 1979BundesgesetzFassung seit 1. Januar 2020RIS-Stand 2. Juni 2026

RIS-Gesetzesnummer 10008470 · BGBl. Nr. 333/1979 · 63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 · Original im RIS öffnen

§ 249c

§ 249c Amtstitel und Verwendungsbezeichnungen

Fassung: 1. Januar 2020 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 249c BDG 1979?

  • Kernaussage§ 249c BDG 1979 behandelt "Amtstitel und Verwendungsbezeichnungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Amtstitel und Verwendungsbezeichnungen

§ 249c. (1) Für die Beamtinnen und Beamten der Fernmeldebehörde sind folgende Amtstitel vorgesehen:

in der Verwendungsgruppe

erforderliches Besoldungsdienstalter

Amtstitel

PF 1

keines

Kommissärin oder Kommissär

13 Jahre und sechs Monate

Rätin oder Rat

21 Jahre und sechs Monate

Oberrätin oder Oberrat; Hofrätin oder Hofrat (auf einer Planstelle der Dienstzulagengruppe S, 1 oder 2)

PF 2

(mit Hochschulbildung)

keines

Kommissärin oder Kommissär

18 Jahre und sechs Monate

Rätin oder Rat

26 Jahre und sechs Monate

Oberrätin oder Oberrat

PF 2

(ohne Hochschulbildung)

keines

Revidentin oder Revident

18 Jahre und sechs Monate

Inspektorin oder Inspektor

26 Jahre und sechs Monate

Zentralinspektorin oder Zentralinspektor

PF 3

keines

Revidentin oder Revident

18 Jahre und sechs Monate

Inspektorin oder Inspektor

26 Jahre und sechs Monate

Oberinspektorin oder Oberinspektor

PF 4

keines

Revidentin oder Revident

18 Jahre und sechs Monate

Oberrevidentin oder Oberrevident

26 Jahre und sechs Monate

Inspektorin oder Inspektor

PF 5

keines

Kontrollorin oder Kontrollor

19 Jahre

Fachinspektorin oder Fachinspektor

27 Jahre

Fachoberinspektorin oder Fachoberinspektor

PF 6

keines

Kontrollorin oder Kontrollor

19 Jahre

Oberkontrollorin oder Oberkontrollor

27 Jahre

Fachinspektorin oder Fachinspektor

(2) Abweichend von Abs. 1 sind folgende Amtstitel vorgesehen:

für

Amtstitel

Beamtin oder Beamter der Verwendungsgruppe PF 1 bei der Fernmeldebehörde mit Ausnahme des Fernmeldebüros ab einem Besoldungsdienstalter von 21 Jahren und sechs Monaten

Ministerialrätin oder Ministerialrat

Beamtin oder Beamter bei der Fernmeldebehörde in der Zentralstelle oder im Fernmeldebüro in der Abteilung Recht

in der Verwendungsgruppe PF 2 (ohne Hochschulbildung)

ab einem Besoldungsdienstalter von 18 Jahren und sechs Monaten

Amtssekretärin oder Amtssekretär

ab einem Besoldungsdienstalter von 26 Jahren und sechs Monaten

Amtsdirektorin oder Amtsdirektor

in der Verwendungsgruppe PF 3

ab einem Besoldungsdienstalter von 18 Jahren und sechs Monaten

Amtssekretärin oder Amtssekretär

ab einem Besoldungsdienstalter von 26 Jahren und sechs Monaten

Amtsrätin oder Amtsrat

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 1 Z 45, BGBl. I Nr. 153/2020)

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuVerfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Nächster Paragraph§ 249d

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 249c BDG 1979 in einfachen Worten?

§ 249c BDG 1979 behandelt "Amtstitel und Verwendungsbezeichnungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2020 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
20. Januar 2021
Fassung seit
1. Januar 2020
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
6. Oktober 2026 21:30
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 22/2026 (NR: GP XXVIII RV 405 AB 416 S. 71. BR: 11784 AB 11788 S. 989.)
  • BGBl. I Nr. 100/2025 (NR: GP XXVIII IA 561/A AB 319 S. 59. BR: 11724 AB 11735 S. 984.)
  • BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
  • BGBl. I Nr. 25/2025 (NR: GP XXVIII RV 69 und Zu 69 AB 100 S. 30. BR: 11643 AB 11645 S. 979.)

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