§ 249c
§ 249c Amtstitel und Verwendungsbezeichnungen
Fassung: 1. Januar 2020 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 249c BDG 1979?
- Kernaussage§ 249c BDG 1979 behandelt "Amtstitel und Verwendungsbezeichnungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Amtstitel und Verwendungsbezeichnungen
§ 249c. (1) Für die Beamtinnen und Beamten der Fernmeldebehörde sind folgende Amtstitel vorgesehen:
in der Verwendungsgruppe
erforderliches Besoldungsdienstalter
Amtstitel
PF 1
keines
Kommissärin oder Kommissär
13 Jahre und sechs Monate
Rätin oder Rat
21 Jahre und sechs Monate
Oberrätin oder Oberrat; Hofrätin oder Hofrat (auf einer Planstelle der Dienstzulagengruppe S, 1 oder 2)
PF 2
(mit Hochschulbildung)
keines
Kommissärin oder Kommissär
18 Jahre und sechs Monate
Rätin oder Rat
26 Jahre und sechs Monate
Oberrätin oder Oberrat
PF 2
(ohne Hochschulbildung)
keines
Revidentin oder Revident
18 Jahre und sechs Monate
Inspektorin oder Inspektor
26 Jahre und sechs Monate
Zentralinspektorin oder Zentralinspektor
PF 3
keines
Revidentin oder Revident
18 Jahre und sechs Monate
Inspektorin oder Inspektor
26 Jahre und sechs Monate
Oberinspektorin oder Oberinspektor
PF 4
keines
Revidentin oder Revident
18 Jahre und sechs Monate
Oberrevidentin oder Oberrevident
26 Jahre und sechs Monate
Inspektorin oder Inspektor
PF 5
keines
Kontrollorin oder Kontrollor
19 Jahre
Fachinspektorin oder Fachinspektor
27 Jahre
Fachoberinspektorin oder Fachoberinspektor
PF 6
keines
Kontrollorin oder Kontrollor
19 Jahre
Oberkontrollorin oder Oberkontrollor
27 Jahre
Fachinspektorin oder Fachinspektor
(2) Abweichend von Abs. 1 sind folgende Amtstitel vorgesehen:
für
Amtstitel
Beamtin oder Beamter der Verwendungsgruppe PF 1 bei der Fernmeldebehörde mit Ausnahme des Fernmeldebüros ab einem Besoldungsdienstalter von 21 Jahren und sechs Monaten
Ministerialrätin oder Ministerialrat
Beamtin oder Beamter bei der Fernmeldebehörde in der Zentralstelle oder im Fernmeldebüro in der Abteilung Recht
in der Verwendungsgruppe PF 2 (ohne Hochschulbildung)
ab einem Besoldungsdienstalter von 18 Jahren und sechs Monaten
Amtssekretärin oder Amtssekretär
ab einem Besoldungsdienstalter von 26 Jahren und sechs Monaten
Amtsdirektorin oder Amtsdirektor
in der Verwendungsgruppe PF 3
ab einem Besoldungsdienstalter von 18 Jahren und sechs Monaten
Amtssekretärin oder Amtssekretär
ab einem Besoldungsdienstalter von 26 Jahren und sechs Monaten
Amtsrätin oder Amtsrat
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 1 Z 45, BGBl. I Nr. 153/2020)
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 249c BDG 1979 in einfachen Worten?
§ 249c BDG 1979 behandelt "Amtstitel und Verwendungsbezeichnungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 20. Januar 2021
- Fassung seit
- 1. Januar 2020
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 6. Oktober 2026 21:30
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- BGBl. I Nr. 22/2026 (NR: GP XXVIII RV 405 AB 416 S. 71. BR: 11784 AB 11788 S. 989.)
- BGBl. I Nr. 100/2025 (NR: GP XXVIII IA 561/A AB 319 S. 59. BR: 11724 AB 11735 S. 984.)
- BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 25/2025 (NR: GP XXVIII RV 69 und Zu 69 AB 100 S. 30. BR: 11643 AB 11645 S. 979.)
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