Bundesgesetze

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Bundesgesetz vom 27. Juni 1979 über das Dienstrecht der Beamten (Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 – BDG 1979)

BDG 1979BundesgesetzFassung seit 1. Januar 2008RIS-Stand 2. Juni 2026

RIS-Gesetzesnummer 10008470 · BGBl. Nr. 333/1979 · 63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 · Original im RIS öffnen

§ 38a

§ 38a Freigabepflicht bei Ressortwechsel

Fassung: 1. Januar 2008 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 38a BDG 1979?

  • Kernaussage§ 38a BDG 1979 fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Strebt ein Beamter seine Versetzung in ein anderes Ressort an und fordert dieses Ressort den Beamten...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Freigabepflicht bei Ressortwechsel

§ 38a. (1) Strebt ein Beamter seine Versetzung in ein anderes Ressort an und fordert dieses Ressort den Beamten an, hat das Ressort, dem der Beamte angehört, eine Dienstzuteilung spätestens mit Wirksamkeit von dem Monatsersten zu verfügen, der auf den Ablauf von drei Monaten nach Einlangen der Anforderung folgt. Der vom anfordernden Ressort verlangten Dienstzuteilung des Beamten ist bis zu einer Dauer von drei Monaten zu entsprechen. Eine länger dauernde Dienstzuteilung bedarf der Zustimmung des abgebenden Ressorts.

(2) Verlangt das anfordernde Ressort mit Zustimmung des Beamten beim abgebenden Ressort dessen Versetzung zum anfordernden Ressort, gilt diese zum verlangten Wirksamkeitstermin als verfügt, wenn dieser Termin auf einen Monatsersten fällt und

(3) Strebt ein Beamter seine Versetzung in ein anderes Ressort an und verlangt dieses Ressort die Versetzung des Beamten ohne vorangehende Dienstzuteilung, gilt die Versetzung mit Wirksamkeit von dem Monatsersten als verfügt, der auf den Ablauf von drei Monaten nach dem Einlangen der Anforderung folgt. Diese Frist kann mit Zustimmung des abgebenden Ressorts verkürzt werden.

(4) Strebt ein Beamter seine Versetzung in den Rechnungshof an und fordert ihn dieser an, hat das Ressort, dem der Beamte angehört, eine Dienstzuteilung spätestens mit Wirksamkeit von dem Monat zu verfügen, der auf den Ablauf von drei Monaten nach Einlangen der Anforderung folgt. Der vom Rechnungshof verlangten Dienstzuteilung ist bis zu einer Dauer von einem Jahr zu entsprechen. Eine länger dauernde Dienstzuteilung bedarf der Zustimmung des abgebenden Ressorts.

(5) Verlangt der Rechnungshof mit Zustimmung des Beamten beim abgebenden Ressort dessen Versetzung zum Rechnungshof, gilt diese zu dem auf den Ablauf der Dienstzuteilung folgenden Monatsersten als verfügt.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Verfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 38a BDG 1979 in einfachen Worten?

§ 38a BDG 1979 fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2008 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
9. April 2015
Fassung seit
1. Januar 2008
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
4. Oktober 2026 17:53
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 22/2026 (NR: GP XXVIII RV 405 AB 416 S. 71. BR: 11784 AB 11788 S. 989.)
  • BGBl. I Nr. 100/2025 (NR: GP XXVIII IA 561/A AB 319 S. 59. BR: 11724 AB 11735 S. 984.)
  • BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
  • BGBl. I Nr. 25/2025 (NR: GP XXVIII RV 69 und Zu 69 AB 100 S. 30. BR: 11643 AB 11645 S. 979.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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Rückverweise

Entscheidungen 7Gesetze 0Treffer 7

Judikatur-Auswertung

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Entscheidungen

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