§ 224
§ 224 An Pädagogischen Hochschulen mitverwendete Lehrpersonen
Fassung: 1. September 2015 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 224 BDG 1979?
- Kernaussage§ 224 BDG 1979 behandelt "An Pädagogischen Hochschulen mitverwendete Lehrpersonen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Schulen, Schüler, Erziehungsberechtigte und Schulverwaltung im Anwendungsbereich von BDG 1979.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Zuweisung zur Mitverwendung an einer Pädagogischen Hochschule gemäß § 210 ist auf Antrag des Rektorats...
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An Pädagogischen Hochschulen mitverwendete Lehrpersonen
§ 224. Die Zuweisung zur Mitverwendung an einer Pädagogischen Hochschule gemäß § 210 ist auf Antrag des Rektorats jeweils für die Periode vom 1. September bis zum 31. August des Folgejahres zulässig, in begründeten Fällen auch für einen Teil dieser Periode. Die Zuweisung darf höchstens im Ausmaß von zehn Werteinheiten (§ 2 Abs. 1 BLVG) erfolgen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 224 BDG 1979 in einfachen Worten?
§ 224 BDG 1979 behandelt "An Pädagogischen Hochschulen mitverwendete Lehrpersonen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 9. April 2015
- Fassung seit
- 1. September 2015
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 6. Oktober 2026 21:30
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 22/2026 (NR: GP XXVIII RV 405 AB 416 S. 71. BR: 11784 AB 11788 S. 989.)
- BGBl. I Nr. 100/2025 (NR: GP XXVIII IA 561/A AB 319 S. 59. BR: 11724 AB 11735 S. 984.)
- BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 25/2025 (NR: GP XXVIII RV 69 und Zu 69 AB 100 S. 30. BR: 11643 AB 11645 S. 979.)
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