§ 247f
§ 247f Übergangsbestimmungen zur Dienstrechts-Novelle 1999
Fassung: 10. August 2002 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 247f BDG 1979?
- Kernaussage§ 247f BDG 1979 behandelt "Übergangsbestimmungen zur Dienstrechts-Novelle 1999" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Schulen, Schüler, Erziehungsberechtigte und Schulverwaltung im Anwendungsbereich von BDG 1979.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Ordentliche Hochschulprofessoren gelten kraft Gesetzes mit dem Zeitpunkt des vollständigen Wirksamwerdens des KUOG an der betreffenden...
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Übergangsbestimmungen zur Dienstrechts-Novelle 1999
§ 247f. (1) Ordentliche Hochschulprofessoren gelten kraft Gesetzes mit dem Zeitpunkt des vollständigen Wirksamwerdens des KUOG an der betreffenden Universität der Künste als in die Verwendungsgruppe der Universitätsprofessoren (§ 21 UOG, § 22 KUOG) übergeleitet.
(2) Wird eine bisher in einem künstlerischen oder Zentralen Künstlerischen Fach verwendete Planstelle eines Universitätsassistenten frei, hat das oberste Kollegialorgan der Universität der Künste nach Anhörung des Institutsvorstandes und der Institutskonferenz (des Leiters der betreffenden Hochschuleinrichtung) sowie des Studiendekans zu prüfen, ob diese Planstelle mit Rücksicht auf die Aufgaben des Instituts (der Hochschuleinrichtung) und auf den sich aus den Studienvorschriften ergebenden Bedarf künftig wieder als Universitätsassistenten-Planstelle besetzt oder durch eine Planstelle eines Bundes- oder Vertragslehrers ersetzt werden soll. Über einen diesbezüglichen Vorschlag des Kollegialorgans entscheidet der Rektor.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 247f BDG 1979 in einfachen Worten?
§ 247f BDG 1979 behandelt "Übergangsbestimmungen zur Dienstrechts-Novelle 1999" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 9. April 2015
- Fassung seit
- 10. August 2002
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 6. Oktober 2026 21:30
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- BGBl. I Nr. 22/2026 (NR: GP XXVIII RV 405 AB 416 S. 71. BR: 11784 AB 11788 S. 989.)
- BGBl. I Nr. 100/2025 (NR: GP XXVIII IA 561/A AB 319 S. 59. BR: 11724 AB 11735 S. 984.)
- BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 25/2025 (NR: GP XXVIII RV 69 und Zu 69 AB 100 S. 30. BR: 11643 AB 11645 S. 979.)
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