Bundesgesetze

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Bundesgesetz vom 27. Juni 1979 über das Dienstrecht der Beamten (Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 – BDG 1979)

BDG 1979BundesgesetzFassung seit 10. August 2002RIS-Stand 2. Juni 2026

RIS-Gesetzesnummer 10008470 · BGBl. Nr. 333/1979 · 63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 · Original im RIS öffnen

§ 247f

§ 247f Übergangsbestimmungen zur Dienstrechts-Novelle 1999

Fassung: 10. August 2002 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 247f BDG 1979?

  • Kernaussage§ 247f BDG 1979 behandelt "Übergangsbestimmungen zur Dienstrechts-Novelle 1999" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Schulen, Schüler, Erziehungsberechtigte und Schulverwaltung im Anwendungsbereich von BDG 1979.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Ordentliche Hochschulprofessoren gelten kraft Gesetzes mit dem Zeitpunkt des vollständigen Wirksamwerdens des KUOG an der betreffenden...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Übergangsbestimmungen zur Dienstrechts-Novelle 1999

§ 247f. (1) Ordentliche Hochschulprofessoren gelten kraft Gesetzes mit dem Zeitpunkt des vollständigen Wirksamwerdens des KUOG an der betreffenden Universität der Künste als in die Verwendungsgruppe der Universitätsprofessoren (§ 21 UOG, § 22 KUOG) übergeleitet.

(2) Wird eine bisher in einem künstlerischen oder Zentralen Künstlerischen Fach verwendete Planstelle eines Universitätsassistenten frei, hat das oberste Kollegialorgan der Universität der Künste nach Anhörung des Institutsvorstandes und der Institutskonferenz (des Leiters der betreffenden Hochschuleinrichtung) sowie des Studiendekans zu prüfen, ob diese Planstelle mit Rücksicht auf die Aufgaben des Instituts (der Hochschuleinrichtung) und auf den sich aus den Studienvorschriften ergebenden Bedarf künftig wieder als Universitätsassistenten-Planstelle besetzt oder durch eine Planstelle eines Bundes- oder Vertragslehrers ersetzt werden soll. Über einen diesbezüglichen Vorschlag des Kollegialorgans entscheidet der Rektor.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuOrganisation, Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 247f BDG 1979 in einfachen Worten?

§ 247f BDG 1979 behandelt "Übergangsbestimmungen zur Dienstrechts-Novelle 1999" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
9. April 2015
Fassung seit
10. August 2002
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
6. Oktober 2026 21:30
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  • BGBl. I Nr. 22/2026 (NR: GP XXVIII RV 405 AB 416 S. 71. BR: 11784 AB 11788 S. 989.)
  • BGBl. I Nr. 100/2025 (NR: GP XXVIII IA 561/A AB 319 S. 59. BR: 11724 AB 11735 S. 984.)
  • BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
  • BGBl. I Nr. 25/2025 (NR: GP XXVIII RV 69 und Zu 69 AB 100 S. 30. BR: 11643 AB 11645 S. 979.)

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