Art. 24
Art. 24 Artikel XXIV
Fassung: 14. Juli 1990 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in Art. 24 BDG 1979?
- KernaussageArt. 24 BDG 1979 behandelt "Artikel XXIV" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Art. I bis VIII und die Art. XI bis XXII treten mit 1. Juli 1990...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Artikel XXIV
Inkrafttreten und Vollziehung
(Anm.: aus BGBl. Nr. 408/1990, zu §§ 69, 175, 177, BGBl. Nr. 333/1979)
(1) Die Art. I bis VIII und die Art. XI bis XXII treten mit 1. Juli 1990 in Kraft, soweit Abs. 3 nichts anderes bestimmt.
(2) (Anm.: betrifft das Landarbeitsgesetz 1984, BGBl. Nr. 287/1984)
(3) Ansprüche nach diesem Bundesgesetz haben nur Eltern, Adoptiv- oder Pflegeeltern, wenn das Kind nach dem 30. Juni 1990 geboren wurde. Die Meldefristen für die Inanspruchnahme von Karenzurlauben oder von zu vereinbarenden Teilzeitbeschäftigungen verlängern sich nach Geburten, die zwischen dem 1. Juli 1990 und der Kundmachung dieses Bundesgesetzes erfolgen, um vier Wochen nach der Kundmachung dieses Bundesgesetzes. Ansprüche von Eltern, Adoptiv- oder Pflegeeltern, deren Kind vor dem 1. Juli 1990 geboren wurde, richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen, die unmittelbar vor ihrer Änderung durch dieses Bundesgesetz gegolten haben.
(4) (Anm.: Inkrafttretensbestimmung)
(5) (Anm.: betrifft das Gehaltsgesetz 1956 sowie die Bundesforste-Dienstordnung 1986)
(6) (Anm.: betrifft das Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86/1948, sowie die Bundesforste-Dienstordnung 1986, BGBl. Nr. 298/1986)
(7) (Anm.: betrifft das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955)
(8) (Anm.: betrifft das Betriebshilfegesetz, BGBl. Nr. 359/1982)
(9) (Anm.: Inkrafttretensbestimmung)
(10) (Anm.: Vollziehungsklausel)
(11) (Anm.: Vollziehungsklausel)
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 24 BDG 1979 in einfachen Worten?
Art. 24 BDG 1979 behandelt "Artikel XXIV" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 14. Juli 1990 bis laufend.
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Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 9. April 2015
- Fassung seit
- 14. Juli 1990
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 22/2026 (NR: GP XXVIII RV 405 AB 416 S. 71. BR: 11784 AB 11788 S. 989.)
- BGBl. I Nr. 100/2025 (NR: GP XXVIII IA 561/A AB 319 S. 59. BR: 11724 AB 11735 S. 984.)
- BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 25/2025 (NR: GP XXVIII RV 69 und Zu 69 AB 100 S. 30. BR: 11643 AB 11645 S. 979.)
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