Bundesgesetze

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Bundesgesetz vom 27. Juni 1979 über das Dienstrecht der Beamten (Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 – BDG 1979)

BDG 1979BundesgesetzFassung seit 1. Januar 2026RIS-Stand 2. Juni 2026

RIS-Gesetzesnummer 10008470 · BGBl. Nr. 333/1979 · 63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 · Original im RIS öffnen

§ 213

§ 213 Herabsetzung der Lehrverpflichtung

Fassung: 1. Januar 2026 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 213 BDG 1979?

  • Kernaussage§ 213 BDG 1979 fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Herabsetzung der Lehrverpflichtung

§ 213. (1) Die §§ 50a bis 50g sind auf Lehrer mit den Abweichungen anzuwenden, die sich aus den Abs. 2 bis 12 ergeben.

(2) Abweichend vom § 50a Abs. 2 ist das Ausmaß der Herabsetzung der Lehrverpflichtung so festzulegen, daß die verbleibende Unterrichtstätigkeit ganze Unterrichtsstunden umfaßt. Die verbleibende Lehrverpflichtung darf nicht unter 10 und muß unter 20 Werteinheiten liegen.

(2a) Abweichend von § 50a Abs. 3 zweiter Satz kann die Dienstbehörde das Ausmaß der Herabsetzung mit Wirksamkeit für ein Schuljahr von Amts wegen aus dienstlichen Gründen insoweit absenken, als es erforderlich ist, um eine Unterschreitung des Ausmaßes der Dienstleistung im Verhältnis zum zuletzt wirksamen Beschäftigungsausmaß zu vermeiden. Die Absenkung darf vom zuletzt antragsgemäß gewährten Ausmaß um nicht mehr als 2,5 Werteinheiten abweichen.

(2b) Abweichend von § 50a Abs. 1 hat die Dienstbehörde dem Antrag des Lehrers auf Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit für die Dauer eines Schuljahres stattzugeben, wenn dessen regelmäßige wöchentliche Lehrverpflichtung mit allfälligen Einrechnungen nach den §§ 9, 10 und 12 BLVG um höchstens eine Werteinheit unter 20 Werteinheiten liegt und eine Vollbeschäftigung nur durch die zusätzliche Anordnung von Mehrdienstleistungen erreicht werden kann. Abs. 7 zweiter Satz kommt in diesem Fall nicht zur Anwendung. § 50a Abs. 3 ist auf solche Zeiten nicht anzuwenden.

(3) Die Zeit der Herabsetzung der Lehrverpflichtung endet unbeschadet des § 50d mit Ablauf des Schuljahres, in dem oder mit dessen Beginn die im § 50a Abs. 3 oder im § 50b Abs. 2 festgelegte Frist abläuft. Dies gilt jedoch nicht für solche Zeiträume, an die ohne Unterbrechung ein weiterer Zeitraum der Herabsetzung der Lehrverpflichtung nach den §§ 50a, 50b, 50e oder 50g anschließt.

(4) Zeiträume nach § 50a Abs. 3, um die infolge der Anwendung des Abs. 3 Jahresfristen überschritten werden, sind auf den im § 50a Abs. 3 angeführten Gesamtzeitraum anzurechnen.

(5) Die Verpflichtung des Lehrers zur Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen wird durch § 50c nicht berührt.

(6) § 50c Abs. 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle von ganzen Stunden ganze Unterrichtsstunden treten.

(7) § 50c Abs. 3 ist auf Lehrer nicht anzuwenden. Lehrer mit einem geringeren Beschäftigungsausmaß sollen jedoch wenn sie nicht selbst eine häufigere Heranziehung wünschen nach Möglichkeit nur in einem geringeren Ausmaß zu Dienstleistungen über die für sie maßgebende Lehrverpflichtung hinaus herangezogen werden als Lehrer mit einem höheren Beschäftigungsausmaß.

(8) Eine Anwendung des § 50d Abs. 1 ist in den letzten vier Monaten des Schuljahres ausgeschlossen.

(9) Auf Lehrer, die eine im § 8 Abs. 1 angeführte Leitungsfunktion ausüben oder mit einer Schulaufsichtsfunktion betraut sind, ist § 50a nicht anzuwenden.

(10) § 50f ist mit den Maßgaben anzuwenden, dass

(11) Wenn die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Erlangung einer Teilpension auf 25%, 50% oder 75% des für die Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes im Hinblick auf das Erfordernis der Abhaltung von ganzen Unterrichtsstunden nicht möglich ist, ist § 50g mit den Maßgaben anzuwenden, dass

(12) Eine Lehrperson, deren Lehrverpflichtung zur Erlangung einer Teilpension nach § 50g herabgesetzt worden ist, kann zu Dienstleistungen über die für sie maßgebliche Lehrverpflichtung hinaus nur dann herangezogen werden, wenn dies zur Vermeidung eines Schadens unverzüglich notwendig ist und eine Lehrperson, deren Lehrverpflichtung nicht herabgesetzt ist, nicht zur Verfügung steht.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine gesonderte Gliederungsangabe vorhanden.
Gehört thematisch zuUnterricht, Schulpflicht und Teilnahme, Rechte und Pflichten
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Nächster Paragraph§ 213a

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 213 BDG 1979 in einfachen Worten?

§ 213 BDG 1979 fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.

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Fassung seit
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  • BGBl. I Nr. 22/2026 (NR: GP XXVIII RV 405 AB 416 S. 71. BR: 11784 AB 11788 S. 989.)
  • BGBl. I Nr. 100/2025 (NR: GP XXVIII IA 561/A AB 319 S. 59. BR: 11724 AB 11735 S. 984.)
  • BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
  • BGBl. I Nr. 25/2025 (NR: GP XXVIII RV 69 und Zu 69 AB 100 S. 30. BR: 11643 AB 11645 S. 979.)

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