Ordentliche Revision

Ordentliche Revision: Ein Rechtsmittel in Zivil- und Verwaltungsverfahren

Die ordentliche Revision ist ein zentrales Rechtsmittel, das sowohl im Zivilprozessrecht als auch im Verwaltungsprozessrecht vorgesehen ist. Sie ermöglicht es, gerichtliche Entscheidungen durch ein Höchstgericht auf ihre rechtliche Richtigkeit überprüfen zu lassen. Je nach Verfahren gelten unterschiedliche Voraussetzungen und Abläufe. Im Folgenden zeigen wir, wie die ordentliche Revision in beiden Bereichen funktioniert.

Ordentliche Revision im Zivilprozessrecht

Im Zivilprozessrecht ist die ordentliche Revision ein Rechtsmittel gegen Urteile der zweiten Instanz an den Obersten Gerichtshof (OGH). Sie dient nicht der vollständigen neuen Beurteilung eines Falls, sondern der Überprüfung, ob das Berufungsgericht das Recht korrekt angewendet hat.

Voraussetzungen für die ordentliche Revision

Eine ordentliche Revision ist nur zulässig, wenn das Berufungsgericht im Urteil ausdrücklich ausspricht, dass die Revision zulässig ist. Dies ist dann der Fall, wenn:

  • eine erhebliche Rechtsfrage zu klären ist,
  • eine Abweichung von bestehender Rechtsprechung vorliegt oder
  • keine gefestigte höchstgerichtliche Rechtsprechung existiert.

Verfahren der ordentlichen Revision

Die Revision ist binnen vier Wochen nach Zustellung des Berufungsurteils einzubringen. Sie muss durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt verfasst und über das Gericht erster Instanz eingebracht werden. Das Gericht prüft zunächst die formalen Voraussetzungen und leitet die Revision dann an den OGH weiter.

Der OGH überprüft ausschließlich die rechtliche Beurteilung und ist an die Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen gebunden. Kommt der OGH zu dem Ergebnis, dass das Berufungsurteil rechtswidrig ist, kann er es aufheben oder abändern.

Keine Zulassung? Außerordentliche Revision!

Wenn das Berufungsgericht die ordentliche Revision nicht zulässt, kann eine außerordentliche Revision eingebracht werden. Diese ist jedoch strenger: Der Revisionswerber muss detailliert begründen, warum eine erhebliche Rechtsfrage vorliegt.

Ordentliche Revision im Verwaltungsprozessrecht

Auch im Verwaltungsprozessrecht gibt es die Möglichkeit der ordentlichen Revision – allerdings mit anderen Schwerpunkten. Hier richtet sich die Revision gegen Erkenntnisse oder Beschlüsse eines Verwaltungsgerichts und geht an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH).

Voraussetzungen für die ordentliche Revision

Eine ordentliche Revision ist zulässig, wenn das Verwaltungsgericht im Erkenntnis ausdrücklich ausgesprochen hat, dass eine Revision zulässig ist. Das ist der Fall, wenn:

  • keine gesicherte Rechtsprechung des VwGH vorliegt,
  • von bestehender Rechtsprechung abgewichen wird oder
  • eine ungeklärte, häufig relevante Rechtsfrage betroffen ist.

Verfahren der ordentlichen Revision

Die Revision muss innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung des Erkenntnisses eingebracht werden. Auch hier herrscht absolute Vertretungspflicht durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt oder – je nach Materie – durch Steuerberaterinnen und Steuerberater.

Das Verwaltungsgericht leitet die Revision an den VwGH weiter, der nur die rechtliche Beurteilung überprüft. Der Sachverhalt, wie ihn das Verwaltungsgericht festgestellt hat, bleibt grundsätzlich unangetastet.

Hält der VwGH die Revision für berechtigt, kann er das angefochtene Erkenntnis aufheben und an das Verwaltungsgericht zurückverweisen oder selbst entscheiden.

Keine Zulassung? Außerordentliche Revision!

Auch im Verwaltungsprozessrecht besteht bei fehlender Zulassung die Möglichkeit einer außerordentlichen Revision. Die Anforderungen an deren Begründung sind jedoch besonders hoch: Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage muss präzise dargelegt werden.

Zusammenfassung

Die ordentliche Revision ist ein wichtiges Mittel, um schwerwiegende rechtliche Fehler in gerichtlichen Entscheidungen zu korrigieren. Im Zivil- wie im Verwaltungsrecht setzt sie eine ausdrückliche Zulassung voraus und verlangt anwaltliche Vertretung sowie genaue Einhaltung der Fristen. Wird die ordentliche Revision nicht zugelassen, bleibt nur der schwierige Weg der außerordentlichen Revision.

Quellen

  • Rechberger/Simotta, Zivilprozessrecht, 10. Auflage, MANZ Verlag
  • Mayr, Zivilprozessordnung – Großkommentar, Band 3, LexisNexis Österreich
  • Kodek, Zivilprozessordnung, Kurzkommentar, Verlag Österreich
  • Raschauer, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozessrecht, 10. Auflage, Verlag Österreich
  • Thienel/Wimmer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, 3. Auflage, MANZ Verlag
  • Grabenwarter, Verwaltungsrecht, 9. Auflage, facultas
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